# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S56 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 56 Verhandlungen der 19ten Allgemeinen oder II. In Betreff des Präſidenten (Directors): 1. Der Präſes, resp. Director,*) als Repräſentant der Anſtalt und Executive des Collegii, iſt es, an welchen die Synode, ihre Behörden und Glieder in allen Dingen, die die Anſtalt als ſolche betreffen, ſich zu⸗ nächſt zu wenden und zu halten haben. Er hat deshalb alles hiezu Nöthige, z. B. die einſchlägige Correſpondenz, zu übernehmen und führt den Vorſitz im Collegio. 2. Der Präſes, resp. Director, als Inſpector der Anſtalt und des geſammten Anſtalt⸗Perſonals, hat a. den Unterrichtsſtunden aller Lehrer beizuwohnen und darüber zu wachen, daß Lehr⸗ und Stundenplan eingehalten werden, daß das nach der Eintheilung des Lehrſtoffs vorgeſchriebene Penſum gehörig durchgegangen, eine dem Lehrſtoff angemeſſene Methode angewandt und überhaupt alle feſtgeſetzten Ordnungen befolgt werden. — Sollte auf ſeine desfallſigen Erinnerungen nicht geachtet werden, ſo hat er zunächſt zuzuſehen, daß die Sache durch eine brüderliche Beſprechung im Lehrer⸗Collegium zum Aus⸗ trag gebracht werde, widrigenfalls aber es der Aufſichtsbehörde, ſodann dem Allgemeinen Präſes, endlich der Allgemeinen Synode anzuzeigen. b. Der Präſes (Director) iſt der nächſte Vorgeſetzte des Hausver⸗ walters. c. Er hat beſonders die von den Zöglingen benutzten Gebäude und das Inventarium der Anſtalt unter ſeiner Aufſicht, wofern nicht ein Theil desſelben bereits einem andern Glied des Collegii anvertraut worden iſt. 3. Der Präſes, resp. Director, als der Hausvater der Zöglinge, hat die Pflicht, a. über das Seelenheil der Schüler mit allem Fleiß zu wachen; b. ihr Verhalten in den Arbeits⸗ und Freiſtunden zu beaufſichtigen, chriſtliche Zucht zu üben, auf Sitte, Ordnung und Reinlichkeit der Anſtalt zu ſehen und für Befolgung der Hausordnung überhaupt Sorge zu tragen; worin ihn auf ſeinen Wunſch die Collegen unterſtützen ſollen; c. die Krankenpflege zu überwachen; d. die Beköſtigung der Schüler zu beaufſichtigen; e. womöglich den Hauptunterricht in der Religion zu ertheilen und ſich ſonſt am Unterricht nach Maßgabe ſeiner Zeit und Kraft zu betheiligen. III. In Betreff der Aufſichtsbehörde. Betreffs dieſer Behörde bleibt für Ausrichtung ihrer Functionen die von der letzten Allgemeinen Synode angefertigte „Inſtruction“ ꝛc. (ſiehe *) Die erſte Bezeichnung wurde für die Leiter der theologiſchen Seminare, die andere für die der andern Anſtalten beſtimmt.