# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S55 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vierten Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1884. 55 umgänglich nöthig iſt es nicht. Er muß ſoviel davon verſtehen, daß er die Leiſtungen ſeiner Collegen zu beurtheilen im Stande iſt. Was er mehr, ja, vor allem bedarf, ſind andere Gaben und Eigenſchaften, von welchen bereits die Rede war. „4. Dieſe Einrichtung lade dem Director zu viel Arbeit auf. — Ant⸗ wort: Das iſt unleugbar. Deshalb muß ihm ſonſt etwas abgenommen werden. Aber nicht etwa durch Vertheilung derjenigen Functionen, welche weſentlich zum Regiment, d. i. zur Verwaltung der Anſtalt gehören, und die deshalb nothwendig in Einer Hand beiſammen ſein müſſen, ſondern durch Uebertragung ſolcher Arbeiten, die nicht nothwendig dazu gehören, theils auf die anderen Lehrer, theils auf ältere Schüler, welche letztere aber der Director ſelbſt anzuſtellen haben muß, weil er mit ihnen zu arbei⸗ ten hat, und weil er billig ſeine Schüler am beſten kennen ſollte.“ Soweit die „Begründung“, deren Aufnahme in den Synodalbericht mit dem Bemerk beſchloſſen ward, daß dieſelbe zwar vor verſammelter Synode verleſen worden iſt, aber wegen Mangel an Zeit nicht beſprochen werden konnte; und daß daher ihre redactionelle Veröffentlichung dem Verfaſſer derſelben, Herrn Präſes Schwan, überlaſſen werden ſolle. Die von letzterem, dem Herrn Allgemeinen Präſes, ebenfalls in Form gebrachten Vorſchläge ſelbſt wurden in folgendem Wortlaut von der Synode angenommen: Unter Aufhebung aller entgegenſtehenden früheren Beſchlüſſe und Ord⸗ nungen ſetzt die Allgemeine Synode in Betreff der Lehrer-Collegien, Di⸗ rectorate, Anſtalts⸗Präſidien und Aufſichts⸗Behörden hiermit das Fol⸗ gende feſt: I. In Betreff der Lehrer⸗Collegien: 1. Alle Lehrer einer Anſtalt (Hülfslehrer ausgenommen) bilden das betreffende Lehrer⸗Collegium. 2. Dasſelbe hat in Uebereinſtimmung mit der Aufſichtsbehörde den Lehr⸗ und Stundenplan und die Hausordnung feſtzuſetzen. 3. Es hat über Aufnahme, Entlaſſung, Cenſuren und Abgangszeug⸗ niſſe der Schüler zu entſcheiden. 4. Es hat über etwa nöthige ſchwerere Strafen zu erkennen; iſt jedoch bei etwaiger Ausweiſung eines Zöglings an die Zuſtimmung der Aufſichts⸗ behörde gebunden. — Vergehen in den Unterrichtsſtunden beſtraft der be⸗ treffende Lehrer, Verſtöße gegen Hausordnung und Zucht der Präſident (Director) allein. Für Appellationen vom Präſidenten (Director) iſt die Aufſichtsbehörde die nächſte Inſtanz. 5. Es hat bei der Wahl eines Lehrers das Recht des Vorſchlags und des Proteſtes. 6. Es hat bei Vacanzen, Krankheitsfällen eines Lehrers und ähnlichen Gelegenheiten für Aushülfe durch eines oder mehrere ſeiner Glieder zu ſorgen.