# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S54 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 54 Verhandlungen der 19ten Allgemeinen oder gium zu fragen hat und wenn dieſes ſich bei jeder Gelegenheit in ſeine Disciplin einzumiſchen und ſeine Anordnungen zu durchkreuzen berechtigt iſt. Er kann da leicht zu einem Büttel degradirt werden, der den Lehrern nur die Schüler in Ordnung zu halten, ihnen odiöſe Arbeiten abzunehmen und dafür zum Lohn das allgemeine Odium zu tragen hat. So wird er wenigſtens gar leicht in den Augen der Schüler daſtehen. Wer könnte das hindern? Wer könnte es aber auch ebendeshalb einem competenten Manne verdenken, wenn er ſich weigert, eine ſolche Stellung zu über⸗ nehmen? „5. Unſere eigene Erfahrung hat gezeigt, daß der Director bereits in einigen Fällen die Functionen des Präſidenten auf eigene Verantwortung ſich anmaßen mußte, ſollte nicht alle Disciplin zu Grunde gehen, — und jeder Verſtändige hat das gebilligt. Iſt es nun etwa weiſe, durch feſt⸗ geſetzte Ordnungen etwas für ungeſetzlich zu erklären, was man doch allge⸗ mein als nöthig und recht erkennt? „6. Es iſt wahr: nur wer das Evangelium im Herzen hat, weiß das Geſetz recht in der Hand zu haben. Aber ebenſo wahr iſt es, daß in einer Anſtalt das Geſetz regieren und daß in Handhabung des Regiments, ſowie in Erſtrebung des Geſammtziels Einheit ſein muß. Alle menſchliche Er⸗ fahrung aber, auch bei Chriſten und in chriſtlichen Anſtalten, lehrt, daß dies durch Subordination (in gewiſſem Maße) leichter erreicht wird, als bei völliger Coordination. Nach dieſem Grundſatze ſind deshalb auch alle guten Lehranſtalten in Deutſchland und hier conſtituirt. „Gegen dieſe Gründe wird es nun freilich an Einwendungen nicht fehlen. Die vornehmſten dürften folgende ſein: „1. Die vorgeſchlagene Einrichtung ſei gegen die chriſtliche Gleichheit und Brüderlichkeit. — Aber das hat man früher nicht eingewandt, als die betreffenden Functionen von einem eigenen Präſidenten ausgeübt wurden, der doch ebenfalls zugleich mit Lehrer war. Weshalb denn nun wohl jetzt? Sodann beweiſt der Einwand aber auch offenbar zu viel. Er würde auch die Aemter der Diſtricts⸗Präſides und viel andere hinwegräumen. Endlich wird damit die Stellung der Chriſten vor Gott im Gewiſſen mit der⸗ jenigen in einer geordneten äußerlichen Gemeinſchaft verwechſelt. Unſere lutheriſchen Vorfahren zur Zeit der Reformation kannten wahrlich auch chriſtliche Freiheit und Gleichheit. Ihre Schulordnungen aber waren auf Subordination gegründet. „2. Es ſei gefährlich, dem Director zu viel Macht zu geben. — Ant⸗ wort: Das iſt es freilich. Darum ſoll er auch kein Tüttelchen mehr haben, als nöthig iſt, und ſich kein Recht anmaßen dürfen, als was ihm beigelegt worden iſt. Soviel, als vorgeſchlagen, aber ihm beizulegen, iſt zum ge⸗ meinen Beſten nöthig, wie oben gezeigt. „3. Der Director müſſe dann auch in litteris über ſeinen Collegen ſtehen. — Antwort: Das wäre allerdings ſehr wünſchenswerth, aber un⸗