# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S53 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vierten Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1884. 53 als mindeſtens ebenſo bedenklich. Die Anſtalt würde dann zweiköpfig werden. Und da in dieſem Falle der Director, welcher die Hausordnung und die Disciplin zu controliren hat (wenigſtens in ſeiner Eigenſchaft als Lehrer), auch unter der Controle dieſes Lehrers ſtehen müßte, ſo würden Autoritäts⸗Conflicte faſt unvermeidlich ſein. Da ſich aber endlich ausge⸗ zeichnete wiſſenſchaftliche Begabung nur ſelten mit praktiſcher Regiergabe in Einer Perſon vereinigt findet, was würde vollends werden, wenn nun gar noch ein Mann, welchem die letztere Gabe fehlte, oder welcher ganz andere Grundſätze über Disciplin hegte, das Regiment des Directors con⸗ troliren wollte? „Ad 3. So ſcheint denn, zumal unter gegenwärtigen Umſtänden, nichts übrig zu bleiben, als das Dritte, nämlich die Functionen der Präſi⸗ denten dem Director zu übertragen, man gebe ihm nun den Titel „Präſi⸗ dent der Anſtalt‘ (der von der Synode bereits gewählt iſt und dem hieſigen Brauche entſpricht), oder „Director‘, oder beide zugleich, oder man nenne ihn, wie man wolle. Dies iſt auch das allein Naturgemäße und Folge⸗ richtige. Und zwar aus folgenden Gründen: „1. Jedenfalls muß eine Perſon da ſein, welche die Anſtalt der Synode und jedermann gegenüber vertritt und an die man ſich zunächſt wenden und halten kann. Dieſe Stellung iſt jetzt bereits da, wo es keinen Präſi⸗ denten gibt, dem Director gegeben. Der Director kann aber in Wahrheit nicht für die ganze Anſtalt eintreten, wenn er nicht auch die Aufſicht über die Anſtalt als Ganzes und in allen Dingen, folglich auch über die Lehrer derſelben hat. „2. Das Amt eines Präſidenten und das eines Directors erfordern nicht etwa verſchiedene, ſondern im Weſentlichen gerade ganz dieſelben Gaben und Eigenſchaften, vor allen praktiſche Regiergabe. „3. Der Director ſoll nach Beſtimmung der letzten Allgemeinen Synode über das Seelenheil ſeiner Zöglinge wachen und ihr Erzieher ſein. Das kann er aber nicht wirklich und nicht vollſtändig, wenn er dieſelben nicht überall beobachten darf, auch in den Lectionen ſeiner Collegen. Wenn z. B. ein Lehrer ſich bei ihm über einen Schüler beklagt, ſo kann möglicher⸗ weiſe die Schuld auch zum Theil oder ganz bei dem betreffenden Lehrer ſelbſt liegen, z. B. daß er ungleichmäßigen Temperaments, jähzornig, miß⸗ trauiſch, kleinlich iſt, daß ſein Vortrag zu hoch, zu dunkel oder confus iſt ꝛc. Und das ſollte billig der Director Gelegenheit haben aus eigener An⸗ ſchauung zu wiſſen, ſonſt kann er den Schüler nicht richtig behandeln und dem Collegen nicht helfen. „4. Der Director, welcher ſelbſtverſtändlich viel Dinge ſummariſch abzumachen hat, muß nothwendigerweiſe ein gewiſſes Maß von Autorität haben. Dieſe aber wird gründlich untergraben, wenn er nichts als die Executive des Collegii iſt, und gar noch bloß in den Sachen, in welchen das Collegium ihn dazu zu machen beliebt, wenn er immer erſt das Colle⸗