# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S47 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 47 — ſoll er ſolche Veränderungen im Perſonal dem Directorium bei der nächſten regelmäßigen Verſammlung anzeigen. 3. Der Superintendent hat das Recht, den in der Setzerei und Druckerei angeſtellten Arbeitern den Lohn zu beſtimmen und auszuzahlen; das Geld dazu ſoll er wöchentlich durch den Agenten beziehen. 4. Der Obhut des Superintendenten ſind die Preſſen, Maſchinen, Typen ꝛc. anvertraut; er hat dieſelben in brauchbarem Zuſtande zu erhalten. 5. Es iſt dem Superintendenten nicht geſtattet, umfaſſende Aende⸗ rungen in ſeinem Fache ohne Rückſprache und Genehmigung des Direc⸗ toriums vorzunehmen. 6. Der Superintendent hat (daher) die Pflicht, den regelmäßigen, monat⸗ lichen Verſammlungen des Directoriums beizuwohnen. 7. Er hat das nöthige Material, Papier, Druckerſchwärze ꝛc. durch den Agenten beziehen zu laſſen. 8. Er hat die Druckſachen, welche ihm übergeben werden, gut, ſorgfältig und zur beſtimmten Zeit (welch Letzteres ſonderlich von den periodiſchen kirch⸗ lichen Zeitſchriften gelten ſoll) herzuſtellen. 9. Er hat darauf zu ſehen, daß die Arbeitszeit genau eingehalten und notirt werde. 10. Er hat genau Buch und Rechnung zu führen über alles Material, was ihm von dem Agenten überliefert iſt, ſo daß er nachweiſen kann, wie viel er z. B. an Papier empfangen hat, was davon bedruckt und abgeliefert iſt, und was er noch an Hand hat. 11. Er hat ſich vom Agenten über die zum Binden oder Verſenden fer⸗ tigen und überlieferten Druckſachen eine Quittung geben zu laſſen. 12. Er hat mit aller Gewiſſenhaftigkeit und Treue innerhalb der ihm anvertrauten Zweige der Synodaldruckerei den Nutzen der Kirche zu ſuchen und zu fördern. So erkannte denn die Synode, daß Herr Louis Lange aus St. Louis, der als ein tüchtiger Fachmann für die Setzerei und Druckerei vom Direc⸗ torium bereits interimiſtiſch angeſtellt worden iſt, für das Amt eines Super⸗ intendenten wohl der geeignetſte Mann ſein möchte. Befragt, unter welchen Bedingungen Herr L. Lange das Amt eines Superintendenten übernehmen wolle, erklärte derſelbe, daß er der Synode ſo lange unentgeltlich dienen werde, als die „Abendſchule“ ihm ſeinen nöthigen Unterhalt darreiche; daß ferner ihm ein Raum in der Synodaldruckerei für ſeine eigene Maſchine und Setzkäſten behufs des Druckes der „Abendſchule“ ꝛc. eingeräumt werde. Dagegen ſtellt er ſein eigenes Druckereigebäude, bis auf einen kleinen Theil, der Synode zur Verfügung. Dasſelbe würde ein be⸗ quem gelegenes Lagerhaus für fertige Bücher unſeres Synodalverlages ab⸗ geben. Auch wünſchte Herr Lange, daß ihm ſeine Zeit nicht ſo genau be⸗ meſſen und beſtimmt werde, daß er nicht jährlich ein paar Wochen wegen nöthiger Erholung vom Geſchäfte fern bleiben könne, nachdem er zuvor alles ſo eingerichtet und angeordnet habe, daß das Geſchäft nicht darunter leide.