# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S46 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 46 — widerſtrebender Gedanke; etwas ganz Anderes iſt es aber, einen Kaſſirer be⸗ ſolden zu ſollen, der hauptſächlich mit dem großen Betriebscapital eines ſo ausgebreiteten Geſchäftes umgeht. Zwar hat der Allgemeine Kaſſirer zur jetzigen Zeit in dieſem Amte noch nicht volle Arbeit. Aber unter Gottes Segen kann dieſes Amt, noch ehe die Delegatenſynode wiederum zuſammen⸗ tritt, ein ſo bedeutendes geworden ſein, daß es die ganze Kraft eines fähigen Mannes erfordert, demſelben zur Genüge vorzuſtehen. So lange das Amt des Kaſſirers nicht deſſen volle Zeit in Anſpruch nimmt, kann derſelbe ja auch zugleich als Secretär des Directoriums und anderweitig im Buch⸗ verlag der Synode hinreichende Beſchäftigung zur Ausfüllung der freien Zeit finden. Beſchloſſen, daß zur Abſtimmung über die Frage geſchritten werde, ob der von uns aufs Neue anzuſtellende Kaſſirer beſoldet werden, oder un⸗ entgeltlich das Kaſſireramt verwalten ſoll? Als Reſultat der Abſtimmung ergab ſich, daß 75 ſtimmberechtigte Synodale für und 68 gegen die Anſtellung eines zu beſoldenden Kaſſirers ihre Stimmen abgegeben hatten. Beſchloſſen, daß dem anzuſtellenden Kaſſirer ein Gehalt von $600.00 jährlich bewilligt werde. Beſchloſſen, daß der anzuſtellende Kaſſirer dem Directorium als Secretär diene, und, ſoweit ſein eigentliches Amt es ihm geſtattet, ſonſtige Arbeiten übernehme, welche ihm vom Directorium aufgetragen werden. Auch ſoll demſelben nicht erlaubt ſein, ein eigenes Geſchäft zu haben, zu deſſen Be⸗ treibung Geldumſatz erforderlich iſt. Beſchloſſen, daß der Allgemeine Kaſſirer und der Generalagent je vor Verſammlung der Delegatenſynode ihre Bücher an einem und demſelben Tage abſchließen, damit dieſelben übereinſtimmend der Delegatenſynode über⸗ reicht werden können. Beſchloſſen, daß der Allgemeine Kaſſirer größere Summen von Synodalgeldern nicht in Bankgeſchäften niederlege, ſondern einen Schrank von einer „Safe Deposit Company“ zur Aufbewahrung ſolcher Gelder miethe. Geringere Summen, die für laufende Ausgaben an Hand ſein müſſen, in einem Bankgeſchäfte zu deponiren, ſoll ihm nicht verwehrt ſein. Beſchloſſen, daß zum Allgemeinen Kaſſirer Herr Johann Trau⸗ gott Schuricht aus St. Louis erwählt werde. Beſchloſſen, daß für die beiden Etabliſſements (Zweige) der Setzerei und der Druckerei eine Superintendentur errichtet werde. Beſchloſſen, daß der Superintendent nach folgender Inſtruction ſein Amt zu verwalten habe: 1. Die Befugniſſe des Superintendenten erſtrecken ſich blos über die beiden Geſchäftszweige: Setzerei und Druckerei. 2. Der Superintendent hat das Recht, die nöthigen Arbeiter in ſeinen Zweigen anzuſtellen und dieſelben nach Umſtänden wieder zu entlaſſen; doch