# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S42 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 42 — Synodal⸗Druckerei und Buchverlag. An der Spitze des Geſchäftes ſteht ein Directorium, beſtehend bisher aus 7 Männern, welche die Synode aus der St. Louiſer Gemeinde auf 3 Jahre gewählt hat, und die gehalten ſind, ſich alle Monate einmal zu verſammeln. Sie wählen einen Präſes aus ihrer Mitte. Der Kaſſirer der Allgem. Synode iſt vermöge ſeines Amtes ein Glied des Directoriums. Im Druckereigebäude arbeitet eine große Adamspreſſe, vermittelſt welcher der „Lutheraner“ und die größeren Bucharbeiten gedruckt werden. Eine etwas kleinere Cylinderpreſſe iſt für „Lehre und Wehre“, „Schulblatt“ und den Druck kleinerer Bücher beſtimmt. Außerdem iſt noch eine leichter ar⸗ beitende ſogenannte „Liberty-Press“ vorhanden zum Druck der Umſchläge von Zeitſchriften und der Schulbücher, ſowie für kleinere Druckſachen. Die beiden großen Preſſen liefern täglich etwa 10,000 Druckbogen. Dieſe, ſowie alle anderen im Gebäude befindlichen Maſchinen, werden durch Dampf getrieben, mit welchem zugleich auch die Erwärmung des ganzen Ge⸗ bäudes bewerkſtelligt wird. In der Druckerei, Setzerei und Binderei ſind jetzt 19 Perſonen angeſtellt. Die Arbeitszeit des ganzen Perſonals iſt eine zehnſtündige. Gedruckt wur⸗ den in den letzten 3 Jahren unter anderem 73,650 Geſangbücher, 241,225 Schulbücher, 8080 Gebetbücher und 4090 Exemplare von „Walther's Poſtille“ und „Broſamen“. Beſchloſſen, daß ſich das Directorium alle Monate wenigſtens ein⸗ mal verſammle und einen gewiſſen Tag ein⸗für⸗allemal dafür beſtimme, ſo daß es keiner beſonderen Anzeige bedarf. Beſchloſſen, daß bei den regelmäßigen Verſammlungen des Directoriums auch der Agent und der Superintendent der Druckerei, ſollte ein ſolcher noch angeſtellt werden, zugegen ſeien. Beſchloſſen, daß das Directorium auf 9 Perſonen vermehrt, und die 2 neuen Glieder aus dem Lehrſtande gewählt werden, resp. Paſtoren ſein ſollen. Beſchloſſen, daß die übrigen Synodaldiſtricte, d. i. die Geſammtheit der Synodaldiſtricte mit Ausſchluß des weſtlichen Diſtricts, wenigſtens durch zwei Glieder aus der Hörerſchaft, resp. Geſchäftsleute, im Directorium ver⸗ treten ſein ſollen. Dieſe zwei Glieder ſollen ſich des Jahres einmal, und zwar bei der Generalverſammlung des Directoriums, einfinden. Die Reiſekoſten werden ihnen in dieſem Fall aus der Synodalkaſſe vergütet. Es iſt zwar dieſen beiden Gliedern unverwehrt, jeder andern regelmäßigen Verſammlung der übrigen Glieder des Directoriums, die in St. Louis ihre Heimath haben, beizuwohnen: doch haben ſie in den Fällen ihre Reiſekoſten ſelber zu tragen. Eine Ausnahme ſoll nur dann geſtattet ſein, wenn ihre Gegenwart von den übrigen Gliedern des Directoriums ausdrücklich verlangt wird. Beſchloſſen, daß den beiden auswärtigen Gliedern durch den Secre⸗ tär des Directoriums regelmäßig eine Abſchrift des Protokolls einer jeden monatlichen Sitzung zugeſandt werde.