# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S25 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 25 — derniſſe entgegenſtellen. 2. Nichtsdeſtoweniger muß zugegeben werden, daß ab und zu Fälle eintreten, in denen die Entſendung eines Schülers zur Aus⸗ hülfe dringend geboten iſt. 3. Die Aufſtellung von leitenden Grundſätzen erſcheint unrathſam. Die Dehnbarkeit, an welcher derartige Beſtimmungen leiden, würde nothwendig deren Zweck vereiteln. Eine Specification der Fälle erweiſ't ſich ſchon wegen der Mannigfaltigkeit der im Einzelfalle zu berück⸗ ſichtigenden Verhältniſſe als unthunlich. 4. Die Entſcheidung im einzelnen Falle ſollte dem Lehrercollegium in Addiſon im Verein mit dem Präſes der Anſtalt überlaſſen werden und iſt, unter allen Umſtänden, zugleich von der Bereitwilligkeit des in Frage kommenden Schülers, resp. der Einwilligung der Eltern oder Vormünder desſelben, abhängig zu machen. Bei verlänger⸗ ter Entfernthaltung des Schülers ſollte es außerdem dem Ermeſſen des Leh⸗ rercollegiums anheimgeſtellt werden, ob die verſäumte Unterrichtszeit in die Schulzeit einzurechnen ſei oder nicht.“ (Siehe Bericht des Ill.⸗Diſtr. v. J. 1876 S. 82.) Beſchloſſen, daß die vorſtehenden in Quincy gefaßten Beſchlüſſe be⸗ züglich der Ueberlaſſung von Schülern des Seminars an Gemeinden, mit Abänderung des 4ten Punktes, gebilligt werden. Beſchloſſen, daß der Wortlaut des 4ten Punktes dahin abgeändert werde, daß es heiße: „Die Entſcheidung im einzelnen Falle ſoll dem Lehrer⸗ collegium in Addiſon im Verein mit dem Präſes der Anſtalt überlaſſen wer⸗ den. Sollte jedoch ein Schüler auf längere Zeit, als auf ein Vierteljahr, zur Aushülfe begehrt werden, und es daher nöthig ſein, ſeine Schulzeit im Seminar zu verlängern, ſo ſollte dazu die Einwilligung des in Frage kom⸗ menden Schülers, ſowie der Eltern oder Vormünder desſelben, eingeholt werden.“ Da es vorgekommen iſt, daß von Gemeinden innerhalb der Synode ſolche Schüler, die aus der Anſtalt ausgewieſen waren, ohne weiteres als Lehrer angeſtellt worden ſind, — eine Praxis, die ohne Frage eine Mißachtung der Synode und deren Beamten in ſich ſchließt —; da auch nothwendig angenommen werden muß, daß dabei das Lehrer⸗ collegium von den Betreffenden aufs gröbſte verleumdet wird; da endlich dadurch die Disciplin in der Anſtalt nothwendig geſchädigt werden muß: Beſchloſſen, daß ſolche Zöglinge, welche das Seminar eigenmächtig verlaſſen haben, oder die aus dem Seminar entfernt worden ſind, nur dann von einer Synodalgemeinde mit einer Schulſtelle betraut werden dürfen, wenn das Lehrercollegium ſeine Zuſtimmung dazu gibt. In manchen Fällen wird es nöthig werden, daß der betreffende Zögling in's Seminar zurückzutreten hat; in allen Fällen aber iſt die Einwilligung des Lehrerperſonals zur Ueber⸗ nahme von Schulſtellen ſeitens genannter Zöglinge unerläßlich. Sollte eine Gemeinde dieſem Beſchluſſe zuwider handeln, ſo ſoll derſelben eine ernſte Rüge ertheilt werden, und ſie ſoll auch noch nachträglich gehalten ſein, den Ver⸗