# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S22 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 22 — Beſchloſſen, daß alle wichtigen Documente, inſonderheit diejenigen, welche auf nnſere Lehranſtaltsgebäude Bezug haben, im Bibliothek⸗Zimmer des Seminars zu St. Louis aufbewahrt werden ſollen. Behufs deſſen ſoll der der Synode angehörende eiſerne Schrank, welcher für Deponirung von Geldern unbrauchbar geworden iſt, zur Aufnahme der genannten Synodal⸗ documente benutzt werden. Concordia Seminar zu Springfield, Ill. Gemäß dem Beſchluß der Erſten Delegatenſynode im October 1874 (ſ. Bericht S. 42) erfolgte am 1. September 1875 die Ueberſiedelung des praktiſchen Seminars nach Springfield. Auch hier ließ der treue Gott die Anſtalt ſeine Fürſorge und ſeinen Segen reichlich erfahren. Im erſten Schuljahre befanden ſich im Proſeminar 27 und im Seminar ſelbſt 86 Schüler, im Ganzen 113. Zu Anfang des gegenwärtigen Schuljahrs be⸗ fanden ſich in der Anſtalt 70 Seminariſten und 30 Proſeminariſten. Von dieſen 100 Schülern iſt inzwiſchen ein Seminariſt und ein Proſeminariſt geſtorben. Sonſt war der Geſundheitszuſtand ziemlich gut. Seit Ueber⸗ ſiedlung der Anſtalt ſind 30 junge Männer ins Amt getreten; etwa 19 wer⸗ den zu Ende dieſes Schuljahres ihr Examen machen. Was das Anſtaltsgebäude betrifft, ſo ruhete auf demſelben ſammt Grundſtück bei der Uebernahme von Seiten unſerer Synode noch eine Mort⸗ gage von $2000.00. Zwar hatten ſich die früheren Eigenthümer der An⸗ ſtalt verpflichtet, uns bis zum 1. October 1876 einen reinen Beſitztitel zu verſchaffen, bis zu welchem Termine die von der ganzen Kaufſumme ($6500.00) noch zu zahlenden $3000.00 von uns zurückbehalten werden ſollten. Allein, da inzwiſchen der Beſitzer der Mortgage mit Tod abgegangen war, die Erben desſelben zerſtreut in Maryland und Virginien umher woh⸗ nen und zum Theil unbekannt ſind, ſo waren die früheren Eigenthümer der Anſtalt außer Stande, ihrer Verpflichtung nachzukommen, und gaben uns den Rath, die Erben der Mortgage gerichtlich aufzufordern, ihre Anſprüche geltend zu machen, und die uns daraus erwachſenden Koſten von jenen zu⸗ rückbehaltenen $3000.00 zu beſtreiten. Wir haben dieſe Aufforderung ergehen laſſen, bis jetzt aber ohne den gewünſchten Erfolg. Da die Mortgage erſt im Jahre 1883 verjährt, ſo ſind die Erben um der Zinſen willen, welche ſie abwirft, nicht geſonnen, dieſelbe gutwillig einzulöſen. Es ſtehen uns nun drei Wege offen, die wir gehen können, um dieſe Sache ins Reine zu bringen. Erſtlich: wir können ruhig zuwarten bis zum Jahre 1883, dem Jahre der Verjährung der Mortgage, und bezahlen ſie dann ſammt den Intereſſen mit den $3000.00, welche wir noch in Kaſſe haben; zum andern: wir ſenden eine für dieſen Zweck befähigte Perſon zu den Erben nach dem Oſten, um mit denſelben in Güte abzuhandeln; oder drittens: wir ſtrengen einen ge⸗ richtlichen Proceß an, durch welchen die Gläubiger gezwungen werden, die Mortgage einzulöſen.