# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1878_S4 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 4 — Bei Organiſation der Synode ergab ſich, daß folgende Delegaten 1) Anweſend waren: I. Aus dem Oeſtlichen Diſtrict*): 1. Paſtoren: a) ſtimmberechtigte: H. Hanſer; J. P. Beyer; W. Sommer; W. C. H. Lübkert; F. König; F. Zucker; A. Biewend; A. C. Großberger; W. Weinbach; J. Sieck; F. Kügele. b) berathende: St. Keyl. 2. Lehrer: H. Ilſe; G. Allmeyer. 3. Deputirte: C. Spilmann; R. Niebaum (erwählt an Stelle der im Bericht ge⸗ nannten Delegaten); A. Spott (aus Richmond); J. Birkner; C. Brenner (aus Brooklyn) †); W. Gram (aus Buffalo); H. Andres (aus Johannis⸗ burg); D. Schweickhart (aus Eden); A. Reichelt. II. Aus dem Illinois-Diſtrict: 1. Paſtoren: a) ſtimmberechtigte: W. Bartling; J. F. Nuoffer; C. A. Trautmann; A. Wagner; C. A. Mennicke; F. Lochner; J. G. O. Katthain; C. G. Schuricht; G. A. Müller. H. Schmidt sen.; J. H. Dörmann; C. H. R. Lange; J. E. Rö⸗ der; W. Dorn; J. G. Streckfuß; J. M. Hahn; F. W. Pennekamp; F. F. O. Lehmann; J. Nachtigall.‡) b) berathende: J. Seidel; F. M. Große; H. F. Früchtenicht; H. Ernſt; L. Winter (erwählt an Statt der im Bericht genannten Delegaten). *). Die Reihenfolge der Diſtricte iſt durch die vorjährige Verſammlungszeit der⸗ ſelben bedingt. — Die Reihenfolge der Delegaten iſt dieſelbe, wie ſie in den Berichten der einzelnen Diſtrictsſynoden gegeben worden iſt. †) Die mit einem † bezeichneten Delegaten haben die Synode vor Schluß derſelben ohne Erlaubnis verlaſſen. ‡) Die Wahl dieſes Delegaten geſchah von dem betreffenden Wahlkreis nach Schluß der Synode des Diſtricts, ohne daß von letzterem eine vorhergehende Be⸗ gutachtung ſolcher nachträglichen Wahl eingeholt worden wäre. Obwohl beſondere Um⸗ ſtände betreffs dieſes an ſich conſtitutionswidrigen Vorgehens zur Entſchuldigung gereichen konnten, und in Anbetracht deſſen die Delegatenſynode die getröffene Wahl ſchließlich an⸗ erkannte, ſo hielt ſie es doch für geboten, die einſtimmige Erklärung abzugeben, daß dieſe von ihr unter beſonderen Umſtänden anerkannte Wahl niemals als eine Präcedenz für dergleichen oder ähnliche Fälle angeſehen werden dürfe.