# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S103 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 103 — c) Wornach ein eigener Caſſirer für dieſes Geſchäft ernannt werden ſoll. Iſt dahin geändert, daß der jeweilige Allgemeine Caſſirer der Synode zugleich Glied und Caſſirer des Directoriums ſein ſoll. § 6. (jetzt § 5.) Unter den Gliedern des Directoriums eintretende Vacanzen ſind, bis zur neuen Wahl der Allgemeinen Synode, von dem Direc⸗ torium, unter Uebereinkunft mit dem Allgemeinen Präſes durch Erwählung paſſender Perſonen auszufüllen. Angenommen. § 7. (jetzt § 6.) Das Directorium hat mindeſtens je monatlich eine regelmäßige Verſammlung zu halten, um ſich über den Stand der ihm über⸗ gebenen Angelegenheiten in Kenntniß zu ſetzen, und was zur Förderung der⸗ ſelben dienen möge, Raths zu pflegen und Beſtimmungen zu machen. Der Präſident hat das Recht, Extra⸗Verſammlungen anzuordnen, und die Pflicht, dies zu thun, ſo oft eine Majorität der Glieder dies verlangt. Alle ſolche Verſammlungen ſind beſchlußfähig, wenn die Majorität der Glieder er⸗ ſchienen iſt. Angenommen. § 8. (jetzt § 7.) Das Directorium hat alljährlich vor den Sitzungen der Diſtricts⸗Synoden, ſowie vor denen der Allgemeinen Synode in einem Beiblatt zum „Lutheraner“ Rechnung abzulegen. Angenommen. § 9. geſtrichen. § 10. (jetzt § 8.) Das Directorium und alle deſſen Glieder ſind ſelbſtverſtändlich als Angeſtellte der Synode laut cap. VI. der Synodal⸗ Conſtitution in gleicher Weiſe wie alle andere Beamte derſelben unterſtellt. Angenommen. Emigranten⸗Miſſion. Die Emigranten⸗Commiſſion hatte ihren Bericht erſt ſo ſpät eingereicht, daß er nicht der Vorcommittee zur Begutachtung hatte übergeben werden können. Die Vorcommittee hatte aber den Antrag geſtellt, die Emigranten⸗ Agentur in Baltimore, welche von dem öſtlichen Diſtrict allein eingerichtet worden war, zu einer Angelegenheit der Allgemeinen Synode zu machen. Da kein Grund da iſt, weshalb die Synode dieſes Geſuch abweiſen ſollte, und in Baltimore auch viele unſerer Glaubensgenoſſen anlanden, wenn auch nicht in ſolcher Frequenz, als in New York, ſo beſchloß die Synode, dieſe Miſſion als die ihrige anzuerkennen, und ſollen die Gemeinden ermuntert werden, auch dieſes Werk fördern zu helfen. Der Vorſchlag in Betreff des Herrn Sallmann wurde durch Beſchluß angenommen und dabei feſtgeſetzt, daß die Collectengelder für dieſen Zweck nicht an die Paſtoren in Baltimore, ſondern direct an ihn zu ſenden ſeien. Die Gemeinden in Baltimore ſind angewieſen, eine Committee, beſtehend aus drei Gliedern, je ein Glied aus jeder Gemeinde, zu ernennen, die ihre