# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S102 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 102 — betreffende Committee mit allem Ernſte darauf zu ſehen, daß Papier und Einband dauerhaft ſeien. Zur Entſchuldigung dieſes Uebelſtandes wurde angegeben, daß wir immer noch zu wenig Vorrath hätten; wenn derſelbe größer werde, ſo daß das Papier beſſer austrocknen könne, dann werde auch der Einband haltbarer ſein. An dieſen Gegenſtand ſchloß ſich der Bericht des Directoriums der ſeit 1869 errichteten Synodal⸗Druckerei, ſammt den Bemerkungen der Vor⸗ committee. Die Committee empfiehlt der Synode, die Druckerei mit den noch geringen Schulden derſelben jetzt ſchon zu übernehmen. Dieſes geſchah denn durch Beſchluß der Synode. Nun entſtand aber die Frage: in welcher Weiſe ſoll die Druckerei in Verbindung mit dem Buchgeſchäft geleitet werden? Das bisherige Directorium der Druckerei hatte Vorſchläge betreffs der Regulirung dieſer Angelegenheit vor die Synode gebracht, welche zunächſt verleſen und dann eingehend beſprochen wurden: § 1. Derſelbe lautet: Das gegenwärtige Directorium der Synodal⸗ Druckerei wird aufgelöſ't und entlaſſen, und übernimmt die Synode die vor⸗ handene Einrichtung mit den darauf noch laſtenden wenigen Verpflichtungen. Angenommen. § 2. Ein neues, aus fünf oder ſieben Perſonen beſtehendes Directorium wird für die Zeit bis zur nächſten regelmäßigen Sitzung der Allgemeinen Synode und auch ſpäter immer für einen ſolchen Zeitraum neu gewählt. Angenommen, mit der nähern Beſtimmung, daß das Directorium aus ſieben Perſonen beſtehen ſolle. § 3. Die Pflichten dieſes Directoriums ſind im Allgemeinen, im Na⸗ men der Synode, allein zu deren Nutzen und ihr in allem verantwortlich und haftbar, die Synodal⸗Setzerei, ⸗Druckerei und ⸗Binderei, mit allem, was dazu gehört, zu verwalten, und über alle betreffenden Anſchaffungen, geliefer⸗ ten Arbeiten, Ausgabe und Einnahme ꝛc., genau Buch und Rechnung zu führen, ſowie die General⸗Agentur zu überwachen. Selbſtverſtändlich hat das Directorium alle Gehalte in der Buchhandlung, Druckerei, Setzerei und Binderei gemäß der reſpectiven Befähigung zu reguliren. Angnommen. § 4. verworfen. § 5. (jetzt § 4.) Das Directorium hat folgende Beamte aus ſeiner Mitte zu erwählen und zu beaufſichtigen: a) Einen Präſidenten, welcher in den Sitzungen des Directoriums den Vorſitz zu führen hat. Angenommen. b) Einen ſachkundigen Factor der Setzerei⸗, Druckerei⸗ und Binderei⸗ Anſtalt, welcher dieſelbe zu leiten und die betreffenden Geſchäftsbücher zu führen hat. Wurde dahin verändert, daß der Factor nicht ein Glied des Directoriums ſein, ſondern unter demſelben ſtehen ſoll.