# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S96 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 96 — haben. Es ſeien noch Uebelſtände da in Lehre und Praxis; es habe ſelbſt Klage geführt, aber es ſei, ſo weit es ſehen könne, nichts geſchehen. Die Paſtoren Schaller, Köſtering, Fick und die Profeſſoren Crämer und Brauer, welche theils als Delegaten bei den Verſammlungen jener Synode zugegen geweſen, theils ſonſt im Verkehr mit Gliedern der Illinois⸗Synode geſtanden, gaben Zeugniß, daß ſie immer bei allen Synodalen die größte Willigkeit ge⸗ funden und ſtets hätten merken können, daß ſich die Synode beſtrebe, alles in ihrem Kreiſe nach rein lutheriſcher Lehre und Praxis einzurichten. Glieder der Illinois⸗Synode erinnerten den Klageführenden daran, daß ſeine An⸗ klagen doch gehört und in St. Louis unterſucht und beigelegt worden ſeien. Es ſei damals eine Verſöhnung zu Stande gebracht, aber hernach leider nicht gehalten worden. Die Illinois⸗Synode als ſolche, reſp. ihre Beamten, ſeien jedesmal, ſobald eine Klage an ſie gebracht worden, eingeſchritten. Da auch angeführt worden war, daß in manchen Gemeinden noch unlutheriſche Katechismen im Gebrauch ſeien, ſo bezeugten die anweſenden Prediger der Ehrw. Illinois⸗Synode, daß eine Anzahl von ihnen den Dietrich'ſchen, andere den alten pennſylvaniſchen, noch andere den von Krotel und Mann heraus⸗ gegebenen Katechismus gebrauchten. Unſere früheren Delegaten bei der Illinois⸗Synode bezeugten, daß damals ſchon die Synode ſich dahin erklärt habe, auf Abſchaffung aller falſchen und Anſchaffung rechtgläubiger Bücher zu dringen. Durch alles bei dieſer Gelegenheit Geſagte überzeugte ſich die Synode, daß die Ehrw. Illinois⸗Synode als Synode, trotz aller noch in deren Gemeinden und auch bei einzelnen Predigern ſich findenden Schwächen und Mängel, nicht nur die reine Lehre bekenne, ſondern auch mit der That ſie treibe und eine der reinen Lehre gemäße Praxis durchzuführen ſtrebe. Auf geſchehenen Antrag ſtimmte dann die Synode für die Annahme und Geltung der getroffenen Vereinbarung. Delegaten⸗Synode ſammt den durch Einrichtung derſelben nöthig werdenden Nebengeſetzen zur Synodalconſtitution. Die Vorcommittee hatte einige Nebengeſetze zur Synodalconſtitution ausgearbeitet, welche nöthig werden würden, wenn die Synode zur Einrich⸗ tung einer Delegaten⸗Synode ſtatt der bisherigen Allgemeinen Synode ihre Zuſtimmung gäbe. Die Nothwendigkeit der Einrichtung einer Delegaten⸗ Synode trat beſonders in dieſen Tagen deutlich vor Augen, ſo daß die Sy⸗ node dafür ſtimmte, obwohl im Laufe der Beſprechung erſt noch manches Be⸗ denken gehoben und manche Befürchtung verſcheucht werden mußte. — Die von der Vorcommittee ausgearbeiteten Nebengeſetze lauten nach den von der Synode beſchloſſenen Aenderungen, wie folgt: A. In Bezug auf ſtimmberechtigte Gemeinden: 1. Daß von zwei bis ſieben Gemeinden berechtigt ſein ſollen, einen Paſtor und einen Deputirten als ihre Vertreter zu ſenden, in der Weiſe, daß