# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S93 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 93 — und Anfragen empfangen, darauf haben ſie nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen geantwortet. Hat die Antwort und der Rathſchlag gefallen, ſo nahm man ihn an, wo nicht, ſo ließ man es anſtehen. Als ein Theil der Thätigkeit wird lutheriſche Literatur bezeichnet; gewiß iſt: wären wir ſchon lange einig und verbunden, ſo hätte in dieſer Beziehung ſchon viel geſchehen können, was bis jetzt, der lutheriſchen Kirche Amerika's zu geringen Ehren, unterblieben iſt. Wir hätten dann längſt eine amerikaniſche Ausgabe von Luther's Schriften, hätten längſt eine neue Ausgabe der Weimariſchen Bibel ꝛc. — Eine einzelne kleine Synode kann ſolche große, koſtſpielige Unternehmungen nicht allein aus⸗ führen, was dagegen viele vereinigte Synoden leicht thun können. — Bis jetzt ſteht es in dieſer Beziehung innerhalb unſerer amerikaniſch⸗lutheriſchen Kirche noch traurig. Die alten Schätze der Lehrſchriften unſerer lutheriſchen Väter müſſen unſern jetzt lebenden Lutheranern wieder zugänglich gemacht werden. Hierauf erfolgte die Annahme des § 5. § 6 handelt von der Art der Ausführung. In Betreff der Zeit der Ab⸗ haltung der Conferenzen wurde bemerkt, daß dieſe Zeit gewählt worden ſei, weil der Wunſch gehegt werde, daß beſonders die Lehrer an allen Synodal⸗ Anſtalten ſich an denſelben betheiligen möchten. Auf die an den Anſtalten wirkenden Lehrer komme ja viel an. Sie können durch rechte Lehre und Unter⸗ weiſung Gottes Reich und Kirche bauen und unendlichen Segen ſtiften; ſie kön⸗ nen aber auch unſäglichen Schaden anrichten und das Gebaute zerſtören. Steht es mit den Lehrern bedenklich, ſo wird das auf der Conferenz am erſten zu Tage treten. In Betreff der Delegaten zu dieſer Conferenz wurde die Frage erhoben, für wie lange Zeit dieſelben gewählt werden? Antwort: Da die Beamten nur für ein Jahr gewählt werden, ſo müſſen auch für jedes Jahr neue Delegaten erwählt werden. Da wir nun aber nur alle drei Jahre Allgemeine Synode haben, ſo ließe ſich am beſten die Ordnung treffen, daß die diesmalige Allge⸗ meine Synode die Delegaten für das nächſte Jahr wählt. Für dieſelben müßten Stellvertreter erwählt werden. Dieſelben könnten dann im darauf⸗ folgenden Jahre aus denjenigen Diſtricten als Delegaten abgeſandt werden, welche in demſelben Jahre nicht mehr Gelegenheit zu einer Neuwahl hätten. Die Delegaten ſollen als Delegaten der Allgemeinen Synode gelten. Doch ſollen die Diſtricte bei der Wahl ſo berückſichtigt werden, daß jedem Diſtricte nach Maßgabe der Anzahl ſeiner ſtimmberechtigten Glieder eine gewiſſe An⸗ zahl derſelben als Delegaten zu wählen zuſtehen ſolle. Zugleich wurde be⸗ ſtimmt, daß auch berathende Glieder als Delegaten erwählt werden können. Werden Lehrer gewählt, ſo gelten ſie als zur Hörerſchaft gehörig. Nach die⸗ ſen Ausſprachen und Beſtimmungen wurde § 6 angenommen. Gleichfalls ohne weitere Discuſſion wurde § 7 angenommen und ſodann nach nochmals geſchehener Abfrage die ganze Conſtitution. Es ſoll hier gleich die Anordnung der Synode über die Wahl der Dele⸗ gaten noch beigefügt werden. Es ſtellte ſich heraus, daß wir dermalen ſtimm⸗