# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S92 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 92 — wurde beiſpielsweiſe gefragt, ob alſo im Laufe der Zeit unſere im Staate Ohio gelegenen Gemeinden ſich an die Synode von Ohio anzuſchließen hätten? Geantwortet wurde: die Methode, dieſes Ziel zu erreichen, kann nicht an⸗ gegeben werden. Wie alles am beſten erreicht werden kann, das überlaſſen wir dem lieben Gott. Wir wollen zunächſt über die Grundſätze eins werden. Wir ſtehen mit den mit uns verbundenen Synoden in Einigkeit des Geiſtes. Dieſe Einigkeit ſoll nun auch einen Ausdruck bekommen. Zur Bezeugung unſeres Einsſeins im Geiſte kommen wir zu den Synodalconferenzen zuſam⸗ men. Die Anſtrebung territorialer Abgrenzung hat gewiß bibliſchen Grund, indem St. Paulus dem Titus befiehlt Tit. 1, 5., daß er ſolle beſetzen die Städte hin und her mit Aelteſten (κατὰ πόλιν = Städteweiſe). Es ſoll bei Errichtung von Gemeinden und auch größeren kirchlichen Körperſchaften nicht nach perſönlichen Zuneigungen gehen, nicht wie in Corinth, da ein Theil ſich Pauliſch, ein anderer Petriſch, ein dritter Apolliſch, ein vierter ſich Chriſtiſch nannte, ſondern eine territoriale Abgrenzung ſoll ſtattfinden, alſo daß es heißt: in dieſem Gebiete iſt dieſe Perſon der von Gott geſetzte Paſtor; da iſt man nicht wähleriſch, ſondern hält ſich an die von Gott an dieſen Poſten ge⸗ ſtellte Perſon. — Nun wurde aus der Geſchichte der lutheriſchen Kirche dieſes Landes nachgewieſen, wie es gekommen, daß in dieſem Lande ſo viele lutheriſch ſich nennende Synoden neben⸗ und durcheinander, in oppoſitioneller Stellung gegeneinander, entſtanden ſeien, und dieſes als ein großer Uebelſtand beklagt. — Dieſem nun beſtehenden Zuſtand entgegen wäre die bibliſche Ordnung: jeder Staat hat ſeine lutheriſche Synode. Die Anſtrebung dieſer Ordnung iſt jedenfalls unſere Aufgabe. Die Ausführung erleben wir wohl ſchwerlich; vielleicht unſere Enkel. Wir wollen aber wenigſtens über die Grundſätze uns einigen. Hierauf wurde § 3 angenommen. § 4 betrifft die Autorität der Synodalconferenz. Ueber den zweiten Punkt dieſes Paragraphen, daß allein die Geſammtheit der in ihr vertretenen Synoden über die Aufnahme kirchlicher Körperſchaften in den Verband der Synodalconferenz zu entſcheiden hat ꝛc., fand folgende Ausſprache ſtatt: Ohne unſern Willen kann alſo keine Synode herein, daher denn keine Gefahr iſt, durch die Synodalconferenz in falſch⸗unioniſtiſche Gemeinſchaft zu ge⸗ rathen. Nehmen wir eine Synode auf, welche offenbar nicht richtig ſteht, ſo kann das nur dann geſchehen, wenn wir ſelbſt auch nicht mehr richtig ſtehen, ſo kann das nur ein Zeichen unſeres eigenen Abfalls ſein. — Zeigen ſich aber innerhalb der verbundenen Synoden nur gewiſſe Uebelſtände, ſo kann man auf der Synodalconferenz am leichteſten helfen und Schaden verhüten. Nach dieſer Ausſprache wurde auch § 4 angenommen. § 5 bezeichnet die Gegenſtände der Thätigkeit. Im Allgemeinen wurde erwähnt, daß die Conferenz lediglich ein berathender Körper ſei. Man könne ſich die Thätigkeit der Conferenz ähnlich denken, wie die des von Luther anfänglich eingerichteten Conſiſtoriums, was urſprünglich etwas ganz anderes war, als es ſpäter wurde. Da haben die dazu beſtellten Theologen Briefe