# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S91 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 91 — ſowie Emigranten⸗Miſſion; — Kranken⸗ und Waiſenhaus⸗Sache; — luthe⸗ riſche Literatur im Allgemeinen und lutheriſches Tractaten⸗Weſen inſonder⸗ heit; — Sache der Ausbildung von Predigern und Schullehrern und der⸗ gleichen. § VI. Art der Ausführung. a) Die Glieder der Synodalconferenz: — ſie ſind theils ſtimmfähige, theils nur berathende; erſtere ſind die von den betreffenden Synoden dazu delegirten Prediger und Gemeindedeputirten, letztere alle An⸗ weſenden, welche entweder ſtehende Glieder der betreffenden Synoden ſind, oder doch in den nächſt zuvor abgehaltenen Synodalverſammlungen als Ge⸗ meindedeputirte fungirten. Vorläufig iſt jede betreffende Synode, welche achtzig oder unter achtzig ſtimmberechtigte Glieder zählt, zur Wahl von vier Vertretern berechtigt; je vierzig ſtimmfähige Glieder über achtzig verleihen das Recht, zwei weitere Vertreter zu wählen; ebenſo jeder Bruchtheil von vierzig, jedoch immer Prediger und Deputirte in gleicher Anzahl. b) Zeit der Abhaltung: — alljährlich im Juli. c) Beamte des Körpers: — ein für ein Jahr aus den Theologen gewählter Vorſitzer und ein Schreiber, ſowie Schatzmeiſter und je ein Stell⸗ vertreter. d) Sitzungszeit: — höchſtens ſechs Tage. § VII. Conſtitution. Die Conſtitution der Synodalconferenz tritt in Kraft, nachdem ſie von ſämmtlichen betreffenden Synoden durch zuſtimmenden Beſchluß beſtätigt iſt; — auch können allein durch ſolchen Beſchluß Veränderungen der Conſtitution Giltigkeit und Kraft erlangen; — die Synodalconferenz hat Macht, ihren Statuten ſolche Nebenbeſtimmungen beizufügen, welche weder den Conſtitu⸗ tionen der betreffenden Synoden widerſprechen, noch Sachen der Synodal⸗ Competenz in ihren Kreis ziehen. Nachdem vorſtehende Conſtitution verleſen worden, wurde ſie ſodann nach den einzelnen Paragraphen beſprochen, wovon Folgendes ein ſumma⸗ riſcher Auszug iſt. Ueber § 1, den Namen betreffend, wurde zur Erläuterung geſagt: Wir beabſichtigen eine Conferenz einzurichten, worin Synoden in ihren Vertretern ſich gegenſeitig ausſprechen, ſtärken ꝛc. — Unſere Conferenz ſoll nicht ſein ein Grabauiſches Kirchengericht oder ein Church-Council. Sie hat keinerlei kirchenregimentliche Gewalt. — § 1 wurde gutgeheißen und angenommen. § 2, das Bekenntniß der Synodalconferenz enthaltend, wurde ohne weitere Discuſſion angenommen. § 3 handelt von Zweck und Ziel. Da als Zweck und Ziel angegeben iſt: Anſtrebung einer Abgrenzung der Synoden nach territorialer Grenze, ſo