# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S90 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 90 — Die Synodalconferenz betreffend. Auf Wunſch des Herrn Präſes Sieker wurde bald in den erſten Tagen die Sache der evangeliſch⸗lutheriſchen Synodalconferenz von Nord⸗Amerika vorgenommen. Es lag der Synode vor zur Beſprechung und ſchließlichen Annahme: die Conſtitution der genannten Synodalconferenz, welche fol⸗ gendermaßen lautet: Conſtitution der evangeliſch⸗lutheriſchen Synodalconferenz von Nord⸗Amerika. § I. Name. „Evangeliſch⸗lutheriſche Synodalconferenz.“ § II. Bekenntniß. Die Synodalconferenz bekennt ſich zu den kanoniſchen Schriften des Alten und Neuen Teſtaments, als Gottes Wort, und zu dem Bekenntniß der evangeliſch⸗lutheriſchen Kirche von 1580, genannt „Concordia“, als zu dem ihrigen. § III. Zweck und Ziel. Aeußerer Ausdruck der Geiſteseinigkeit der betreffenden Synoden; — gegenſeitige Stärkung im Glauben und Bekenntniß; Förderung der Einig⸗ keit in Lehre und Praxis und Beſeitigung vorkommender oder drohender Störung derſelben; gemeinſchaftliche Thätigkeit für die gemeinſamen Zwecke. — Anſtrebung einer Abgrenzung der Synoden nach territorialer Grenze, vorausgeſetzt, daß die Sprache nicht ſcheidet. — Vereinigung aller lutheriſchen Synoden Amerika's zu Einer rechtgläubigen amerikaniſch⸗lutheriſchen Kirche. § IV. Autorität. Die Synodalconferenz iſt lediglich ein berathender Körper in allen Sachen, in welchen ihr nicht von ſämmtlichen ſie conſtituirenden Synoden eine entſcheidende Gewalt verliehen iſt; — allein die Geſammtheit der in ihr vertretenen Synoden hat über die Aufnahme kirchlicher Körperſchaften in den Verband der Synodalconferenz zu entſcheiden, und kann alſo ſolche Aufnahme nur durch zuſtimmenden Beſchluß aller verbundenen Synoden geſchehen; — ſie hat darauf zu ſehen, daß regelmäßige gemiſchte Paſtoralconferenzen durch Vermittlung der betreffenden Diſtricts⸗Präſides eingerichtet und gehalten werden; — ohne Zuſtimmung ſämmtlicher in der Synodalconferenz vertrete⸗ nen Synoden kann keine derſelben kirchenrechtliche Verbindungen mit andern kirchlichen Körpern eingehen. § V. Gegenſtände der Thätigkeit. Kirchliche Lehre und Praxis; — Verhältniß der Prediger und Gemein⸗ den der einen Synode des Verbandes zu denen einer anderen; — Verhältniß des ganzen Körpers und einzelner Theile desſelben zu kirchlichen Körper⸗ ſchaften außerhalb ſeines Verbandes; — Angelegenheiten äußerer und innerer,