# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S378 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 378 Vermischte kirchliche Nachrichten. Die vereinigte Synode von Ohio hat auf ihrer in Delaware, O., im October gehaltenen Versammlung das Licenz⸗System abgeschafft. Dieselbe adoptirte ferner u. a. folgende Beschlüsse: 1. „Da die pennsylvanische Liturgie bereits bei einigen unserer Pastoren im Gebrauch ist, jedoch nicht gänzlich unserer Ueberzeugung entspricht, und da wir es nicht für angemessen achten, jetzt eine neue Liturgie zu veröffentlichen: so sei beschlossen: daß eine Committee niedergesetzt werde, welche zum Zwecke der Gleichförmigkeit im Gottesdienst diejenigen Formulare der pennsylvanischen Liturgie bezeichnen soll, die die Synode ihren Predigern zum Gebrauch empfiehlt; die Committee soll in gegenwärtiger Sitzung berichten; ferner beschlossen: daß die Synode die pennsylvanische Synode ersucht, diejenigen Formulare ihrer Liturgie bei einer neuen Ausgabe wegzulassen, welche wir nicht billigen; beschlossen endlich: daß wir, wenn dieses Gesuch nicht berücksichtigt wird, Maßregeln zur Veröffentlichung einer neuen Liturgie ergreifen wollen, welche mehr mit den Bekenntnissen der Kirche in Einklang steht.“ 2. „Beschlossen: daß wir, als ein Theil der lutherischen Kirche in diesem Lande in Betracht des großen Einflusses, welchen die beiden Synoden von Missouri und Buffalo in der lutherischen Kirche America's ausüben, und um der Kirche willen, diese zwei Körperschaften ernstlich auffordern, alle Mittel anzuwenden, die in ihrer Macht stehen, unter sich den Frieden wieder herzustellen.“ 3. „Beschlossen: daß wir hoffen und begehren, daß keine anderen Synoden des lutherischen Glaubens, wie sie auch heißen mögen, irgend welche Prediger oder Gemeinden unseres Verbandes annehmen werden, ohne sich mit unserer Synode in Correspondenz zu setzen und auf ihre Rechte die schuldige Rücksicht zu nehmen.“ Der frühere Beschluß gegen die geheimen Gesellschaften ist wieder bestätigt und Vollmacht zur Bildung einer besonderen englischen Distriktsynode ertheilt worden. Endlich heben wir noch folgende zwei Stücke aus den im „Standard“ befindlichen Protokoll⸗Auszügen aus: 1. „Lutherische Praxis. Die auf einer früheren Synodalsitzung ernannte Committee, die auf der gegenwärtigen über lutherische Praxis und Gebräuche berichten sollte, erstattete einen ziemlich ausführlichen Bericht, der auch angenommen wurde, folgenden Inhalts. Praxis und Gebräuche in der lutherischen Kirche seien gar verschieden und nicht wesentlich zur Einheit der Kirche; aber in Antwort auf gewisse vorgelegte Fragen erwidern sie: 1) Ein lutherischer Prediger kann unirten Gemeinden nicht dienen, ohne seine Ueberzeugung als ein lutherischer Pastor zu verleugnen. 2) Da das heil. Abendmahl theilweise ein Bekenntniß ist, so können Glieder anderer Denominationen dazu nicht zugelassen werden, ohne daß sich sowohl der Empfangende als der Austheilende einer Untreue an unserm Bekenntniß schuldig machen. In Uebereinstimmung mit der Augsburgschen Confession sollten Glieder unserer Gemeinen das heil. Abendmahl nicht ohne Beichte und Absolution empfangen. 3) Die Berufung des Predigers sei so hoher und heiliger Art, daß kein Pastor sich von seiner Gemeine für eine festgesetzte Zeit sollte miethen lassen. 4) Das Examen der Predigtamtscandidaten sollte vor dem Ministerium Statt finden, obwohl es von einer Committee, zu welcher alle Zutrauen haben, könnte abgehalten werden. — Kirchengericht. In Folge einer Denkschrift von der Nördlichen District⸗Synode berichtete eine Committee, welcher die Sache übergeben war, Folgendes als eine wesentliche Veränderung der Constitution, über die auf der nächsten Sitzung der Vereinigten Synode abgestimmt werden sollte: Es werde ein Kirchengericht gebildet, das aus dem Präsidenten der Vereinigten Synode, den Präsidenten der verschiedenen District⸗Synoden und einem aus jedem District von ihnen zu erwählenden Laien besteht; und diese Beamten werden auf drei Jahre gewählt. Diese erwählen aus den Secretären der District⸗Synoden einen Secretär, welcher ein genaues Protokoll über ihre Verhandlungen führt, aber keine Stimme bei denselben hat; dieser Körper versammelt sich auf Kosten der District⸗Synoden an einem in der Mitte gelegenen Orte, auf eine Woche oder so viel länger, als die Geschäfte erfordern, um seine Entscheidung in Absicht auf Streitigkeiten, Kirchenzucht und andere wichtige Gegenstände zu geben, die ihm von einer einzelnen Person, einem Prediger oder einer Gemeinde vorgelegt werden, die mit der Entscheidung der District⸗