# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S371 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ein Zeugniß Martin Chemnitzens von dem rechten Verstand der Lehre ꝛc. 371 irgend einem Christen um seines sonstigen Standes willen ein besonderes Standesprivilegium mit Ausschluß der anderen gemeinen Christen vindiciren wollten, so sehen sie vielmehr die in das Kirchenregiment aus allen Ständen Erwählten für einen „Ausschuß" an, der „um der Ordnung willen" das thut, zu dessen Ausübung alle das Recht haben. Chemnitz wirft u. A. die Frage auf: „Muß allerwege der ganze Haufe, sonderlich wo die Gemeine weitläuftig und groß ist, zusammen kommen und ohne Ordnung von Wahl und Beruf eines Kirchendieners handeln?" Hierauf antwortet er: „Gott ist nicht ein Gott der Unordnung; er will, daß Alles ehrlich und ordentlich in der Kirchen zugehe, 1 Cor. 14. Derhalben, Unordnung zu vermeiden, ist bei der Apostel Zeiten, und darnach auch in der alten reinen Kirchen, der Handel von Wahl und Beruf der Kirchendiener unter die fürnehmsten Stände oder Glieder der Kirchen ausgetheilet, und auf gewisse gebürliche Ordnung von denselbigen fürgenommen und verrichtet worden. Als Actor. 1, 6. thun erstlich die Apostel einen Bericht, was für Personen sollen gewählet werden, darauf die Kirche wählet und setzet für etliche Personen. Weil aber der Beruf nicht bei der Gemeine alleine stehet, so werden die nominirten Personen den Aposteln fürgestellet, daß sie darüber judiciren sollen, ob sie nach der Regel des göttlichen Wortes zu dem Amte tüchtig sind. Und also wird die Wahl und der Beruf von den Aposteln approbirt und confirmirt, und wird den Berufenen das Amt mit dem Gebet, durch ein öffentlich Zeugniß, als durch Handauflegen, öffentlich befohlen, Actor. 6. Weil aber die Gemeine oft des Verstandes nicht ist, daß sie könne oder wisse tüchtige Personen vorzuschlagen, so haben die Apostel oft selbst tüchtige Personen genennet und der Kirchen fürgeschlagen, Tit. 1 und 1 Tim. 2., 2 Tim. 2. Also hat Paulus Timotheum, Titum, Sylvanum den Kirchen zugeschickt. Es haben aber die Apostel solche Personen der Kirchen nicht aufgedrungen, ohne ihr Wissen, Consens und Willen, sondern sie sind der Kirchen zugestellet worden, welche durch ihre Bewilligung solche Election approbirt und confirmiret hat, wie solches Lucas Act. 14. mit dem Wörtlein Χειροτονίας anzeiget. Da aber die Gemeine groß worden ist, hat man bei der Apostel Zeiten zu dem Handel ein sonderlich presbyterium (Kirchengericht) verordnet, 1 Tim. 4., in welchem, nach Tertulliani und Ambrosii Erklärung, von allen Ständen und Gliedern der Kirchen, etliche Personen sind gewesen, die von wegen und mit Consens der Kirchen als ein Ausschuß solche und dergleichen Kirchensachen gehandelt haben. Also ist die Vokation gewesen und geblieben bei der ganzen Kirchen, und gleichwohl seine gebürliche Ordnung darinnen gehalten. Dem apostolischen Exempel hat die alte Kirche nachgefolget, und da die Obrigkeit auch das Evangelium angenommen, ist die Handlung der Vokation unter die drei Stände, der Geistlichen, der christlichen weltlichen Obrigkeit, und des gemeinen Christenstandes sein ordentlich ausgetheilt worden. Wie davon feine alte Canones citirt werden. Distinkt. 23. 24. 62. 63. 65. 67. So bezeugen auch das die alten Kirchenhistorien, daß oft Episcopi und Clerici Personen fürgeschlagen haben, oft auch christliche Obrigkeit Personen nominiret, zu Zeiten auch das Volk eine Person begehret oder postulirt hat. Aber dieselbigen nominireten oder postulirten Personen sein darnach präsentirt worden den andern Ständen der Kirchen, durch welcher judicium et consensum die Electio ist approbirt und confirmirt worden. Cyprian. lib. 1. Epist. 4. Augustinus, Epist. 100. Daher sind kommen usitata vocabula nominationis, postulationis, praesentationis, consensus, confirmationis et collationis,