# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S370 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 370 Ein Zeugniß Martin Chemnitzens von dem rechten Verstand der Lehre von ꝛc. keit, und dem Volke nur insofern, „„ut rationem assensus sui reddere possit.""*) Heißt das nicht fast Spott treiben, und muß man nicht mit tiefer Wehmuth fragen: Wo war die zarte Sorge der Augsburgschen Confession für die Gewissensfreiheit jedes Einzelnen hingeschwunden? Wo das Princip der Reformation von der Freiheit eines Christenmenschen, und das noch dazu in göttlichen Dingen, die das ewige Heil der Seele betreffen?" „Die Obrigkeit sollte überall als der Popanz nebenher gehen, und ohne diese getraute man sich nichts zu Stande zu bringen." Zum Schlusse macht Dr. Rudelbach folgende Sätze des Collegialsystems zu seinen eigenen: „Die ganze Gemeinschaft besteht aus Lehrern und Zuhörern; diese Eintheilung hat ihr Fundament in der heil. Schrift selbst (1 Cor. 12, 28., Eph. 4, 11.), gründet sich mithin auf göttliches Recht, und kann keiner menschlichen Einbildung weichen. Denn in dem ersten lautern Grundbilde der Kirche, nach welchem eine jede spätere Gestaltung beurtheilt werden muß, der Apostolischen Kirche, findet sich nichts, das irgendwie einem äußeren Reiche ähnelte oder eine solche Gemeinschaft darstellte, die aus Gebietenden und Untergebenen bestände. Die Kirche ist kein Staat, sondern eine gleiche und freie im Staate errichtete Gemeinschaft (societas aequalis et libera), die alle Gewalthaberei in den ihr eigenthümlichen Verhältnissen von sich weist. Da aber nicht alle Individuen der kirchlichen Gemeinschaft zur Ausübung der Rechte, die ursprünglich allerdings der Gesammtheit einwohnen, concurriren können, so muß die Verwaltung gewisser Rechte gewissen Personen übertragen werden. — Der Fürst könne immerhin Wächter beider Gesetztafeln sein, doch nur insofern als beide Tafeln auf das bürgerliche Wohl sich beziehen, denn die Sorge für das ewige Heil der Bürger liegt dem Fürsten nicht mehr ob, als einem jeden Christen das Seelenheil seines Nächsten; es stehen also jenem auch nur christliche Mittel der Ermahnung, Fürbitte u. s. w. zu Gebote. Meinte man aber, der Fürst, als christlicher, erhielte ein anderes Recht als alle Christen, so würde man sich sehr täuschen; denn die conventionellen Rechte der Kirchenmitglieder können nur durch freie Vereinigung übertragen werden." Ein Zeugniß Martin Chemnitzens von dem rechten Verstand der Lehre von den drei Ständen. Martin Chemnitz hat ein Bedenken „Vom göttlichen ordentlichen Beruf rechtschaffener Prediger" gestellt, welches sich in Georg Dedekennus' Thesaurus consiliorum findet. Aus diesem Bedenken geht klar hervor, wie die Theologen namentlich des Jahrhunderts der Reformation die Lehre von den drei Ständen verstanden haben. Unter dem Hausstand verstehen sie nehmlich den Stand der gemeinen Christen, und weit entfernt, daß sie damit *) „Carpzov. l. c.: „„Inde igitur manifestum est, populum ad publicam controversiarum decisionem solo consensu concurrere."" p. 1286.