# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S78 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 78 — 4. Sie erſuchen die Allgemeine Synode, dieſe Angelegenheit in Be⸗ rathung zu ziehen und ihnen ein Gutachten zukommen zu laſſen. Die Committee ſchlägt vor, zu erklären: daß die wider die Paſtoren Fürbringer, Wagner, Lochner und die nördliche Diſtrictsſynode erhobenen Beſchuldigungen, ſoweit ſel⸗ bige ohne Confrontation (Gegenüberſtellung der ſtreitenden Par⸗ theien) unterſucht werden konnten, grundlos ſeien, und daß die Allgemeine Synode der Entſcheidung der Diſtricts⸗ ſynode in dieſem Streite beitrete. Dieſer Bericht ward von der Synode angenommen und der Secretär beauftragt, denſelben, in die gehörige Form gebracht, als den Beſcheid der Synode an die 15 Unterzeichneten abzuſenden. 6. Herr Paſtor Groß hatte im Auftrage der öſtlichen Diſtrictsſynode die Anfrage an die Allgemeine Synode eingereicht: ob man einen Lehrer als berathendes Synodalglied aufnehmen könne, der eine Schule an einer Gemeinde angenommen habe die zu einer andern, und zwar falſchgläu⸗ bigen Synode gehört. Da die Anfrage durch einen vorgekommenen ſpe⸗ ciellen Fall veranlaßt war, ſo ließ ſich die Synode denſelben berichten und gab über dieſen vorliegenden Fall folgendes Gutachten ab: Da es ſich aus den abgelegten Zeugniſſen ergiebt, daß der betreffende Lehrer, nämlich Herr Lehrer Knoche in New York, die Schule unter der ausdrücklichen Bedingung übernommen hat, daß er den Religionsunterricht ganz nach dem luth. Katechismus führen und überhaupt die Kinder in der luth. Lehre unterrichten dürfe, daß Lehrer Knoche auch ſonſt weder mit der Gemeinde, noch mit der falſchgläubigen Synode irgendwie in kirchlicher Gemeinſchaft ſteht, vielmehr Wort und Sacrament innerhalb unſerer Synode gebraucht, ſo muß die Synode urtheilen, daß Lehrer Knoche in ſeiner Schule der luth. Kirche, reſp. unſerer Synode dient und daher als berathendes Glied in unſerm Verbande verbleiben kann. 7. Herr Paſtor Schmidt von Baltimore hatte eine Anfrage wegen Bildung engliſcher Gemeinden eingereicht, dahin lautend: „Welche Grund⸗ ſätze und Maßregeln ſind es, nach welchen Glieder einer deutſchen Ge⸗ meinde an eine engliſche Gemeinde deſſelben reinen Bekenntniſſes an demſelben Ort entlaſſen werden ſollten?“ Da Herr Paſtor Schmidt in der mündlichen Erläuterung ſeiner Frage zu erkennen gab, daß er mit der von der Allgemeinen Synode im Jahr 1857 über dieſen Punct bereits gegebenen Entſcheidung differire, ſo entſpann ſich eine längere und leb⸗ hafte Discuſſion, in welcher es der Synode klar ward, daß ſie nicht umhin könne, bei der bereits gegebenen Entſcheidung (ſiehe Synodalber. 1857, p. 51.) entſchieden zu verharren. Herr Paſtor Schmidt, welcher nicht überzeugt werden konnte, ward gebeten, in der Sache nicht alsbald abzu⸗ ſchließen, ſondern ſich privatim mit Amtsbrüdern mündlich und ſchriftlich zu berathen. 8. Ein vom Wahlcollegium eingebrachter Antrag auf Veränderung der Beſtimmungen der Conſtitution über den Wahlmodus bei Wahlen von Lehrern für unſere Anſtalten wurde eingehend beſprochen; jedoch nach langer Debatte beſchloſſen, denſelben auf den Tiſch zu legen.