# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S77 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 77 — den obwaltenden Umſtänden es geſchehen laſſen müſſen, daß er ſich von der Synode trenne. Das Schreiben an ihn ward Herrn Paſt. Bünger aufgetragen. 3. Desgleichen wurde die Synode in Kenntniß geſetzt von einem ſchon ſeit Jahren brennenden Streit zwiſchen den Paſtoren Riemen⸗ ſchneider und Baumgart, durch welchen ein bedeutendes Feuer in den Gemüthern ihrer Gemeindeglieder angezündet worden ſei; ſie konnte indeß den Handel nicht ſchlichten, da die betreffenden Perſonen nicht gegenwärtig waren, namentlich Paſt. Riemenſchneider einer erhaltenen Einladung zu den diesjährigen Sitzungen nicht Folge geleiſtet hatte. Darum ward beſchloſſen, die Sache ſogleich nach Schluß der Synode durch eine Commiſſion von Drei an Ort und Stelle unterſuchen und wo möglich ſchlichten zu laſſen. Zu dieſer Commiſſion wurden Profeſſor Walther, Präſes Wyneken und Präſes Schwan ernannt. 4. Durch Herrn Paſt. Bartling bat die Gemeinde zu Pittsburgh, Pa., um ein Gutachten der Synode darüber: ob eine gewiſſe Gemeinde in genannter Stadt als eine ſolche anzuerkennen ſei oder nicht, die den Namen einer proteſtantiſch⸗evangeliſchen Kirche ungeänderter Augsb. Confeſſion mit Recht trage. Das Gutachten der Synode, welches laut Beſchluß durch den Secretär an die Gemeinde zu Pittsburgh geſandt wurde, lautet, wie folgt: „Da die betreffende Gemeinde ſich in ihrem Charter eine deutſch⸗ evangeliſch⸗proteſtantiſche Kirche ohne den Zuſatz: „„ungeänderter Augsb. Confeſſion““ nennt; da ſie ferner in ihrer Kirchenordnung vom Jahre 1851 ſich die „„vereinigte evangeliſch⸗proteſtantiſche Kirche zu Pittsburgh““ nennt, und nicht nur ebenfalls hier die Beſtimmung, eine Kirche unge⸗ änderter Augsb. Confeſſion zu ſein, wegläßt, ſondern ſich auch ausdrück⸗ lich in allen ihren Gliedern zu einer ſogenannten vereinigten evangeliſchen Lehre bekennt (ſiehe I, Art. 3.), auch von allen ihren Gliedern verlangt, zu keiner andern Kirchengemeinſchaft zu gehören, als zu dieſer auf die vereinigte evangeliſche Lehre gegründeten (ſiehe Abſchn. IX. Art. 1, 1 und 5.), und ausdrücklich erklärt, daß unter ihr kein Unterſchied der luthe⸗ riſchen und reformirten Confeſſion berückſichtigt werde (ſiehe I, Art. 3.); ſo iſt genannte Gemeinde keine „„deutſche proteſtantiſch⸗evangeliſche un⸗ geänderter Augsb. Confeſſion““, ſondern eine unirt⸗evangeliſch⸗prote⸗ ſtantiſche.“ 5. Eine Eingabe von 15 Gliedern der Gemeinde zu Freiſtatt, Wisc., den ſchon früher vor der nördlichen Diſtrictsſynode verhandelten Beicht⸗ ſtreit betreffend, war eingelaufen und einem Committee übergeben worden, das alſo darüber berichtete: Folgendes iſt der Inhalt der Eingabe: 1. Die Unterzeichneten haben bei ihren Paſtoren und bei der Synode nördlichen Diſtricts um Einführung der allgemeinen Beichte neben der privaten nachgeſucht, und ſind abſchläglich beſchieden worden. 2. Sie erklären, durch früher erfahrenen Mißbrauch der Privatbeichte unter der Buffalo⸗Synode gegen die Bevorzugung der Privat⸗ beichte geſtimmt worden zu ſein. 3. Sie klagen Präſes Fürbringer an, falſch über die Bedeutung der Privatbeichte gelehrt zu haben, ebenſo Paſtor Wagner.