# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S73 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 73 — § 6. Der Gehalt des Generalagenten beträgt $600 jährlich, und wird ihm vom Generalcaſſirer der Synode in monatlichen oder vierteljährlichen Raten ausbezahlt. § 7. Um die Geſchäfte einer Generalagentur in oben angezeigter Weiſe auszuführen, wird außerdem nöthig ſein, daß das „Committee für Druck⸗ ſachen“ die folgenden Inſtructionen erhalte: a. daſſelbe hat die alleinige Befugniß über ſämmtliche Druckſachen, welche im Intereſſe der Synode auf ihre Veranlaſſung vertrieben werden, ſoweit es die äußerliche Geſchäftsführung betrifft; b. es iſt gehalten, ſämmtliche ſolche Druckſachen dem Generalagen⸗ ten, und niemand anders, zum Vertrieb zu überweiſen; c. es iſt bevollmächtigt und verpflichtet, die Agentur zu überwachen, und iſt dafür der Synode verantwortlich; d. es iſt ferner bevollmächtigt und verpflichtet, die nöthigen Con⸗ tracte mit Drucker, Buchbinder u. a. zu ſchließen und zu über⸗ wachen. Dabei iſt ihm jedoch nicht geſtattet, Verbindlichkeiten einzugehen, deren Betrag in einem Jahre den jährlichen Durch⸗ ſchnittsbetrag der Ueberſchüſſe der Agentur überſchreitet; ſondern für einen ſolchen Fall, daß ein dieſe Grenze überſchreitendes Ca⸗ pital, etwa für neuen Verlag, erforderlich wäre, bedarf es einer ſpeciellen Vollmacht der Synode; nur im Nothfalle genügt auch die Vollmacht der ſämmtlichen Präſides. e. Es iſt ferner bevollmächtigt und verpflichtet, dem Agenten die ge⸗ forderten Befugniſſe nach Ermeſſen zu ertheilen; f. die Caſſenüberſchüſſe vom Generalagenten in Empfang zu nehmen ſeine Bücher und Lager zu revidiren, und ihm resp. Entlaſſung zu ertheilen, wie auch bei ſolcher eintretender Vacanz mit Hinzu⸗ ziehung des Allgemeinen Präſidenten einen neuen Agenten zu wählen, im Fall die Synode nicht in Sitzung iſt; g. die eingezahlten Caſſenüberſchüſſe des Generalagenten, nach Ab⸗ zug eines Betriebsvorſchuſſes, ſofort an den Generalcaſſirer der Synode abzuliefern und demſelben ſo früh als thunlich Notiz zu geben, wann und welche Zahlungen nach den vorhandenen Con⸗ tracten und Verbindlichkeiten fällig werden; h. es iſt nicht berechtigt, directe Zahlungen an Drucker, Buchbinder, oder an wen es ſei, zu leiſten; dagegen iſt es befugt, für contract⸗ mäßige oder ſonſt berechtigte Zahlungen Anweiſungen an den Generalcaſſirer zu geben. Der Generalcaſſirer ſoll verpflichtet ſein, dieſe Anweiſungen zu honoriren, 1. wenn und ſobald die Generalcaſſe die nöthigen verfügbaren Mittel dazu hat, 2. ſolange der jährliche Betrag der Anweiſungen des „Com⸗ mittee für Druckſachen“ den jährlichen Durchſchnittsbetrag der vom „Committee der Druckſachen“ ihm einzuzahlenden Caſſenüberſchüſſe der Generalagentur nicht überſteigt.