# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S72 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 72 — § 4. Er iſt für ſeine Geſchäftsführung einem „Committee für Druck⸗ ſachen“ verantwortlich, welches von der Synode erwählt und zu obigem Zwecke mit Inſtruction verſehen wird. Für alle Geſchäftstransactionen, welche ein literariſches Urtheil erfordern, bedarf er der Anweiſung eines beſondern Committe, welches zu dieſem Zwecke von der Synode aus competenten Perſonen gebildet wird. § 5. Er hat folgende ſpecielle Functionen: a. Expedition der Zeitſchriften; b. Vertrieb des Synodalverlags; c. Buch⸗ und Caſſenführung; d. Einſchlagende Geſchäftscorreſpondenz; e. Rechnungsablage alle drei Monate, oder ſo oft das „Committee für Druckſachen“ es verlangt. Jeden Monat hat er ſeine Bilanz dem „Committee für Druckſachen“ vorzulegen. Die Rechnungs⸗ belege müſſen nach Anweiſung des Committee geliefert werden. Namentlich iſt er verpflichtet, bei Rechnungsablage für diejenige außenſtehende Schuld, welche die bewilligte Creditfriſt überſchritten hat, regelmäßig, und für alle Außenſtände, wenn verlangt, Belege beizubringen durch Schuldſcheine der Schuldner, welche er ſich nach gedruckten Formularen von denſelben einzuholen hat; welche Schuldſcheine jedoch nicht auf die ſtets vorauszubezahlenden Zeit⸗ ſchriften auszudehnen ſind. f. Er liefert den Caſſenüberſchuß jeden Monat an das „Committee für Druckſachen“ ab. Daſſelbe gewährt ihm dagegen die nöthige Cassa für den laufenden Bedarf; g. Fürſorge für das vorhandene Lager und rechtzeitige Verſorgung des Lagers; h. er richtet ſeine Beſtellungen für den Drucker u. a. nicht direct an dieſelben, ſondern an das „Committee für Druckſachen,“ und kann vom Drucker u. a. nur unter ſchriftlicher Anweiſung des „Com⸗ mittee für Druckſachen“ beziehen; i. er bringt ſämmtliche Geſchäftskoſten, namentlich Rente für Ge⸗ ſchäftslocal, Porto, Schreibmaterial, Emballage, Licht, Heizung für das Geſchäftslocal, Inventar ꝛc. in Rechnung. Für Aus⸗ wahl des Geſchäftslocals und Inventar deſſelben bedarf er einer Einwilligung des „Committee für Druckſachen;“ k. er iſt verpflichtet, den Vertrieb aller Druckſachen, welche ihm vom „Committee für Druckſachen“ auf Grund von der Synode erhal⸗ tenen Auftrags überwieſen werden, auch wenn ſie nicht zum Sy⸗ nodalverlag gehören, zu übernehmen unter denſelben Bedingungen; l. er iſt berechtigt, unter Einwilligung des „Committee für Druckſa⸗ chen“ für nöthige Beihülfe auf Koſten des Geſchäfts zu ſorgen; m. in allen nicht ſpeciell beſtimmten Punkten, ſowie bei zweifelhaften Fällen gilt die Entſcheidung des „Committee für Druckſachen.“