# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S71 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 71 — Folgende Beſchlüſſe wurden nun hierüber gefaßt: a. daß die Unterſtützung von Reiſepredigern in die Hände des Herrn Dr. Sihler gelegt werde; b. daß alle, die Unterſtützung bedürfen, ſich an Herrn Dr. Sihler zu wenden haben; — c. daß die Diſtrictsſynoden veranlaßt werden, beſondere Caſſen für dieſen Zweck zu errichten, und die Diſtrictscaſſirer die dafür ein⸗ gehenden Beiträge an den Caſſirer des mittleren Diſtricts, Herrn Wilh. Meyer in Fort Wayne, einſenden ſollen; d. daß in Bezug auf ferner liegende Gebiete (z. B. Kanſas, Ne⸗ braska u. a.) der Allgemeine Präſes beauftragt ſein ſoll, falls ſich Gelegenheit findet, allda innere Miſſion zu treiben, die dazu nöthi⸗ gen Maßregeln zu ergreifen; e. daß dem Herrn P. Rupprecht die Summe von $150 zum Ankauf eines Pferdes u. a. ſogleich mitgegeben, dieſe Summe aus der Miſſionscaſſe entlehnt und von den für innere Miſſion eingehen⸗ den Geldern wieder erſtattet werde. Anſtellung eines Generalagenten zum Vertrieb der Druckſachen der Synode. Auch dieſer Gegenſtand war einem Committee zur Vorberathung und Berichterſtattung übergeben worden, deſſen Bericht, wie er von der Synode mit einigen Veränderungen angenommen wurde, hier folgt. § 1. Die Gründe, welche E. Ehrw. Synode bewegen ſollten, die folgends angegebene Aenderung in Agenturgeſchäften vorzunehmen, ſind: 1. die jetzt ſtattfindende Vertheilung der Geſchäfte in verſchiedene Hände führt die Uebelſtände mit ſich, daß die Koſten der Agentu⸗ ren höher werden, als nöthig ſcheint; — die Controle ſchwierig und in gewiſſen Beziehungen unthun⸗ lich wird; daß der Geſchäftsgang ſchwerfällig, für die Abnehmer unbequem iſt, und die Eröffnung vortheilhafter Abſatzcanäle erſchwert; 2. nach der Anſicht des Committee laſſen ſich dieſe Uebelſtände beſei⸗ tigen durch Vereinigung der Geſchäfte in einer Hand. Daher erlaubt ſich das Committee, der Ehrw. Synode folgenden Vorſchlag zu machen: §. 2. Die Synode ſtellt einen Generalagenten an für ihren geſamm⸗ ten Verlag und ſämmtliche Druckſachen, welche in ihrem Intereſſe ver⸗ trieben werden. § 3. Demſelben iſt nicht geſtattet, ein eigenes Brodgeſchäft neben ſeinem Amte zu treiben.