# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S369 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Ständeunterschied in der Kirche. 369 gerade da am allerersten bewahrt, während eben unter dem Schatten der Staatskirchen die Zucht erschlaffte ꝛc. Der Hausstand, sagt man weiter, ist die Pflanzschule für die Kirche. Soll aber der Stand der Obrigkeit dies nicht auch sein? Ist nicht, nach Gottes Willen, die ganze Masse der Unwiedergeborenen das seminarium ecclesiae, und bildet sich nicht dort erst ein christlicher Hausstand, wo der gute Same bereits gesäet und in den Herzen aufgegangen ist?" „Aus dem gewaltigen Schutz und Schirm der Fürsten (Jes. 49, 23.) folgt nicht ein Recht derselben in sacra." „Nicht um uns über die Väter zu erheben, die, selbst wo sie fehlten, das treue Herz gegen die Kirche bewahrten, sondern um der Wahrheit die Ehre zu geben, führen wir beispielsweise einige Widersprüche und Schwächen an. So wird z. B. die Obrigkeit (als solche) betrachtet als ein Theil der Kirche, und doch soll sie Episcopus nicht intra, sondern extra ecclesiam sein. Es wird einerseits dem Volke ausdrücklich das Berufungs⸗ und Erwählungsrecht zugeschrieben, und bald dasselbe oder ein Theil davon (ecclesiae ministros vocare) der Obrigkeit (als solcher) vindicirt. Der letzteren wird als Pflicht und Recht vorgehalten, nicht nur überhaupt „„ecclesiam regere,"" sondern auch lites et controversias fidei dirimere, d. i., Glaubensstreitigkeiten beizulegen (welches letztere doch wohl ein internum ist); dann heißt's wiederum lediglich negativ, mit Ausschließung aller interna: Die Obrigkeit kann nicht von jenem Theil der kirchlichen Gewalt zurückgewiesen werden, welcher das äußerliche Kirchenregiment betrifft.*) Wie unsicher und gefesselt man ging, zeigen namentlich die überall angebrachten Cautelen und Verwahrungen, z. B. „„daß eine christliche Obrigkeit ja nicht eine autokratorische Macht sich anmaßen dürfe, obgleich sie keineswegs schlechthin von aller Sorge für das Kirchliche und Religiöse auszuschließen sei; daß die Obrigkeit nicht suo arbitrio urtheilen werde, sondern das ministerium ecclesiasticum mit zu Rathe ziehen"" u. s. w. Wo solche Limitationen nöthig sind, da man mit der einen Hand giebt und mit der andern nimmt, sind wir berechtigt, auf einen Grundfehler in der Anlage oder in den Voraussetzungen zu schließen." „Die zwei obern Stände (nach dieser Theorie) erscheinen bei Carpzov als die Optimates, die an dem Ruder sitzen; alles was dem armen christlichen Volke gelassen wird, ist die Ehre zu gehorchen.**) Er theilt nehmlich die Rollen so aus: die Obrigkeit habe die potestas externa, das ministerium die interna, das Volk endlich eine sogenannte potestas communis; das soll nehmlich das „„judicium discretivum"" der älteren Theologen sein, von welchem es heißt, es gebühre principaliter der Geistlichkeit, abgeleiteter Weise der Obrig⸗ *) „Alle diese Beispiele sind aus Quenstedt entlehnt, doch nicht bloß etwa, als ob sie bei ihm charakteristisch hervorträten." (Rudelbach.) **) „J. Ben. Carpzovii disputt. academ. (Lips. 1699) p. 1271: „„Magistratus et ministerium quasi optimates ad clavum sedent, parendi gloria populo relicta."" 24