# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S368 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 368 Der Ständeunterschied in der Kirche. springt es sogleich in die Augen, daß die angebliche historische Motivirung eine falsche ist. Denn ist die Rede von den Rechten der Fürsten über die Kirche, welche aus dem Hoheitsrechte (jus majestalicum) fließen, so sieht jeder leicht ein, daß es verkehrt sei, zu sagen, sie hätten diese erst durch die bezeichneten Verträge erhalten, oder sie seien auf sie devolvirt. Werden aber die collegialischen Rechte mitverstanden, die den Fürsten übertragen wurden, so konnten sie unmöglich von Römisch⸗katholischen Fürsten oder Ständen deferirt sein, die sie offenbar nicht zu vergeben hatten. Jedenfalls hätte man etwas tiefer gehen und aus der Geschichte erkennen müssen, daß lange vor dem Gedanken an eine solche Devolution ein factisches Verhältniß auf dem Grunde der Liebe und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den evangelischen Fürsten und ihren Völkern sich gebildet hatte — allerdings nur ein provisorischer Zustand ... Das ist aber eben die Hauptanklage gegen jenes System, und muß so bleiben, daß es trotz der Distinktion zwischen potestas externa und interna, doch die Grenzen zwischen geistlicher und weltlicher Macht, die die Augsb. Conf. so klar vorgezeichnet, nicht festgehalten hat, und zwar theils weil es bei der Adoption der vorhin erwähnten Eintheilung aus dem kanonischen Recht blos die Potestas ordinis (Lehr⸗ und Schlüsselamt) von der Fürstengewalt in Kirchensachen ausnahm, da doch auch in den übrigen Rubriken innerliche, collegialische Kirchenrechte vorkommen, theils weil es unmöglich war, zu bestimmen, was in jedem einzelnen Falle zur potestas externa oder zur interna zu rechnen sei. — Wie viel zu dieser Verwirrung die aus einem andern Gebiete übertragene Lehre von den drei Ständen, hier zur Bestimmung der organischen Vertheilung der Kirchengewalt angewandt, mitgewirkt habe, ist unschwer einzusehen. Hier hat gewiß Thomasius Recht, wenn er dieses Verfahren aus Confundirung der Kirche mit dem weltlichen Staate herleitet; wie schon Pufendorf vor ihm mit größter Bestimmtheit durchaus im protestantischen Sinne gelehrt hatte: „„daß die Person, die einer im Staate bekleidet, sobald er in die Kirche eintritt, nicht beachtet wird, indem hier blos die Person des Christen in Betracht kommt."" Aus dieser Unterschiebung der Staatszwecke und Formen kam die ganze Tendenz zur Klerokratie (Herrschaft der Geistlichen) im Episcopalsystem; welche die Besonneren und Edleren kaum entfernt halten konnten, da ja das ministerium selbst mit der Obrigkeit als ein bevorzugter Stand galt." „Auch die gewöhnlichen Bestimmungen über den Zusammenhang der drei hierarchischen Stände zur Composition der Kirche sind höchst ungenügend. Die Obrigkeit, heißt es, stehe da als Mauer und Schutzwehr der Kirche; wenn man aber auch die Möglichkeit davon zugibt, kann doch die Bestimmung selbst in dieser Allgemeinheit nimmermehr zugegeben werden. Selbst unter der widerstrebenden Obrigkeit muß das Christenthum sich als eine Kraft Gottes zeigen, und hat seine Lauterkeit und Herrlichkeit