# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S58 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 58 — würde entſtehen und deſto mehr würden die Leute kommen, um in der Pri⸗ vatabſolution ſich den Troſt zu holen. — Unſere Gemeinden ſollen aber nicht denken, daß nun die Zeit gekommen, da wir das Netz über ſie werfen wollen, weil wir ſo friſch und fröhlich ihnen die Privatabſolution anpreiſen; nein, ſondern daß wir ſo friſch und fröhlich davon reden und predigen wollen, ſoll geſchehen, einestheils weil es zur Verkündigung des ganzen Rathſchluſſes Gottes gehört, anderntheils damit, wenn wir einmal todt ſind, und unſere Gemeinden kommen endlich zur Erkenntniß des großen Schatzes der Privatabſolution, ſie nicht ſagen können: Unſere Paſtoren haben ſich doch in dieſer freien Republik gefürchtet, uns dieſen Schatz anzubieten. Auf die Frage: Iſt die Privatabſolution ein Gnadenmittel gleichen Ranges mit den Sacramenten? antwortete die Synode: Ja, aber ſie iſt nicht dem Evangelio coordinirt, ſondern ſubordinirt, d. h. ſie iſt nicht Etwas neben und außer dem Evangelio, ſondern ſie fließt aus demſelben. Die Schmalk. Artikel reden von fünferlei Weiſe des „Raths und Hülfe wider die Sünde,“ 1., durch die Predigt, 2., durch die Taufe, 3., durch's heil. Sacrament des Altars, 4., durch die Kraft der Schlüſſel und 5., per mutuum colloquium et consolationem fratrum (durch gegenſeitige Unterredung und Tröſtung der Brüder), und faſſen dieſe Stücke alle zuſammen unter der Ueberſchrift: „Vom Evangelio.“ Dem erſten Punkt der Theſe ſtimmte man jetzt einmüthig bei und nahm den zweiten Punkt vor, daß die Privatabſolution zur Erlangung der Vergebung der Sünden nicht in der Weiſe nothwendig ſei, als ob ohne ſie keine Vergebung ſtatt⸗ fände. Hierzu bemerkte man: Der Satz iſt ein Beweis, daß die größte Vorſicht anzuwenden ſei, wenn man den Leuten darſtellt den Unterſchied zwiſchen Privatabſolution und allgemeiner Abſolution. Man darf's ihnen nicht ſo vorſtellen, als ob nicht derſelbe Schatz in der allgemeinen Abſolution gegeben werde, der in der Privatabſolution gegeben wird. Es iſt ja gewiß, daß die allgemeine Beichte nicht die Vorzüge hat, die die Privatbeichte hat, aber man darf die Sache nicht ſo darſtellen, als ob nicht dieſelbe Vergebung in der allgemeinen Beichte erlangt würde, die in der Privatbeichte erlangt wird. Auch in der allgemeinen Beichte, wie wir ſie vor dem heil. Abendmahle gebrauchen, geſchieht ja in gewiſſem Sinne ein perſönliches Bekenntniß und eine perſönliche Zueignung; denn man hat da eine beſtimmte Anzahl Chriſten vor ſich, die ihre Sünden bekennen, Gnade begehren und die Abſolution empfangen; ſie iſt daher im Betreff des perſönlichen Zugeeignetwerdens etwas Mehreres, als die allgemeine Predigt und man muß ſich in der Predigt darüber wohl in Acht nehmen, daß man Gottes Heiligthum nicht antaſte. Schon das geringſchätzende Reden von der allgemeinen Beichte iſt gefährlich; ich darf nicht das Eine gering ſchätzen, um das Andere hochzuſtellen, es bleibe vielmehr Beides in ſeinem hohen, herrlichen Werthe. Der dritte Punkt des 6. Satzes, vom beſonderen Werth und Nutzen der Privatabſolution handelnd, wurde, weil er beim 1. Punkte ſchon vorweg beſprochen war, ohne Weiteres bei⸗ ſtimmend angenommen und damit die Verhandlungen über die Lehre von der Abſolution für diesmal beſchloſſen.