# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S50 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 50 — andern das herrliche Evangelium verkündigen und ihm zurufen: Du biſt verſöhnt, fürchte dich nicht, glaube nur, deine Sünden ſind dir vergeben! Seien wir darin recht einig, ſo bleibe unſere Kirche auch an unſerm Theile, was ſie iſt, — die Tröſterin aller Betrübten. Gegen den häufig gemachten Einwand: Der Prediger iſt ſelbſt ein ſündiger Menſch, wie will er denn Andern Sünden vergeben? wurde hervorgehoben: 1., Chriſtus hat befohlen, daß Prediger und alle Chriſten das Evangelium verkündigen, alſo abſolviren ſollen, und 2., Gottes Wort, was ja die von Menſchen geſprochene Abſolution iſt, bleibt Gottes Wort auch auf ſündhaften Lippen. Eine Frage wurde endlich noch aufgeworfen und beantwortet, näm⸗ lich dieſe: warum Luther die Abſolution der Chriſten insgemein gewöhn⸗ lich nicht, wie die Taufe, auf den Nothfall beſchränkt, und warum er doch wieder in einzelnen Stellen nur vom Nothfall ſpricht? Die Löſung war folgende: Die beiden Sacramente tragen ihrem Weſen nach einen öffent⸗ lichen Charakter, es liegt daher in der Natur derſelben, daß ihre Ver⸗ waltung ſtets öffentlich geſchehe, dagegen die Abſolution das Evangelium iſt, welches alle Chriſten als geiſtliche Prieſter jederzeit zu verkündigen berufen ſind. Der Unterſchied liegt alſo im Weſen Beider. Wenn aber deſſenungeachtet Luther die Abſolution hie und da auf den Nothfall beſchränkt, ſo redet er ohne Zweifel von einer ſolchen Abſolution, die einen gewiſſen öffentlichen Charakter hat. Vierter Satz: Die Abſolution beſteht nicht in einem richterlichen Urtheil des Beichtigers, nicht in einer leeren Verkündi⸗ gung oder Anwünſchung der Vergebung der Sünden, ſondern in einer kräftigen Mittheilung derſelben. Hierzu wurde die Erläuterung gegeben: Daß die luth. Kirche ſo oft ausſpricht, daß die Abſolution kein richterliches Urtheil ſei, kommt daher, daß die Papiſten dies behaupten. Um nämlich ihre Lehre, daß in der Ohrenbeichte jede Sünde zu offenbaren ſei, und daß die Kraft der Abſolution davon abhänge, daß man rein gebeichtet, d. i. dem Beichtiger alle ſeine Sünden erzählt habe, zu rechtfertigen, vertheidigen ſich die Römiſchen damit, es müſſe ja jeder Richter, der ein Urtheil fällen wolle, die Uebelthat des Angeklagten wiſſen, und zwar nicht blos das Factum (die That), ſondern auch die Umſtände, die die Sünde entweder größer, oder geringer machen. So wenig ein Richter ein rechtes Urtheil fällen könne, wenn er keine Zeugen verhöre und den Thatbeſtand nicht ganz genau ermittele, ſo wenig könne der Prieſter in der Beichte ein Urtheil fällen, wenn ihm nicht alle Sünden mit allen Umſtänden gebeichtet werden. Lutheraner dagegen halten die Abſolution nicht für ein Urtheil des Beich⸗ tigers über Seelenzuſtände, ſondern weil dieſelbe allen Menſchen gehört und der Sünder nur dadurch rechtſchaffen bekehrt wird, daß er das Evangelium mit wahrem Herzensglauben annimmt, ſo wird dem armen Sünder, der ſeine Sünde bußfertig bekennt, dies tröſtliche Evangelium verkündiget und er dadurch losgeſprochen, und iſt alſo die Abſolution die Gnadenexecution Gottes am armen Sünder. Das übrige in dem Satze Enthaltene iſt ſchon oben beſprochen worden.