# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S367 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Ständeunterschied in der Kirche. 367 fen zustand, sei durch diese Bestimmungen suspendirt und folglich jure superioritatis auf die evangelischen Fürsten und Reichsstände devolvirt (jus devolutionis). Um die Voraussetzung des Systems gegen die Augsb. Conf. zu retten, war die nächste charakteristische Annahme die, daß der Fürst eine doppelte Person repräsentire, als Inhaber der Staats⸗ und Kirchengewalt zugleich, doch mit der Beschränkung, daß man distinguiren müsse zwischen potestas ecclesiastica externa et interna, und daß die Fürsten und Bischöfe extra ecclesiam seien. Den Inbegriff der Rechte in kirchlichen Sachen, welche auf die Fürsten devolvirt waren, oder der Kirche noch verblieben, nannte man, den kanonischen Terminus entlehnend, jus episcopale, und theilte dieses wiederum ein nach den vier Abtheilungen, die im kanonischen Rechte festgesetzt waren: jura ordinis, lex diœcesana, jurisdictio ecclesiastica, jura dignitatis episcopalis. Zur Abrundung und zugleich zur Stütze des ganzen Systems sollte die hinübergenommene Lehre von den drei hierarchischen Ständen dienen, als aus welchen nach dieser Vorstellung die Kirche bestand. Allem Mißbrauch aber der aufgestellten Grundsätze glaubte man durch die fernere Behauptung zu wehren, daß die bürgerliche Obrigkeit sich keine Macht über die Gewissen anmaßen dürfe, die ja nicht einmal der kirchlichen Obrigkeit zustehe, weshalb es auch als ein Eingriff betrachtet werden sollte, wenn auf den Synoden Fürsten oder Obrigkeit kirchliche Ceremonien abstellen oder ändern wollten, ohne sich mit den Lehrern des göttlichen Worts oder den kirchlichen Ständen überhaupt zu berathen, wobei sich indeß von selbst verstehe, daß, damit alles ordentlich zugehen könne, bei solchen Gelegenheiten das Volk von der Obrigkeit vertreten werde. Als accessorisch, jedoch nicht ohne tief in die Wurzeln des Episcopalsystems einzugreifen, sind theils gewisse Lemmata zu betrachten, theils die Anwendung gewisser Schriftstellen, hauptsächlich aus dem alten Testament. Zu diesen gehören namentlich Jes. 49, 23., Ps. 2, 12., 24, 7., 5 Mos. 17, 18. 19., (nebst den parallelen und erläuternden Jos. 1, 7., 2 Kön. 11, 12., 2 Chron. 23, 11.) 1 Tim. 2, 2., aus welchen einzeln und zusammengenommen man die Cura principum in kirchlichen Dingen nach diesem Begriff deduciren wollte. In den Kreis jener Lehrsätze ist neben dem alten Satze: „„Magistratus custos utriusque tabulæ est,"" (bald wurde die Melanchthon'sche Begrenzung desselben: „„quoad externam disciplinam"" ganz in den Hintergrund gestellt) manches aufgenommen, was fast ein barockes Ansehen hat, z. B. daß die Kaiser früher auch Pontifices genannt wurden, weshalb es um so unbedenklicher falle die evangelischen Fürsten als Bischöfe zu betrachten; daß sie sonst weit geringere Prärogative haben würden als die Römischen Kirchenfürsten, endlich, daß ja selbst die Augsb. Conf. dem Pabste nicht die politische Macht mißgönne. Alle diese Gründe finden sich wirklich beim Juristen Carpzov, dem größten Vertreter dieses Systems. — Wollen wir nun dieses System vor's erste in seinen Grundlinien prüfen, so