# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S366 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 366 Der Ständeunterschied in der Kirche. ein Ungläubiger ebensowohl führet als ein Christ, also ist auch des weltlichen Schwerdtes Amt, daß es die Leute weder Christen noch Unchristen machet."" „Die protestantische Kirchenverfassung, wie sie sich in den meisten Ländern bildete, war nicht sowohl die Frucht einer genauen Berechnung und organischen Gliederung der Elemente, als vielmehr ein Anbequemen der reformatorischen Grundsätze an das Gegebene und Vorhandene aller Orten, so gut es gehen wollte." (Wie wichtig ist diese Bemerkung für unsere Kirche hier! Zu welchen Mißgriffen muß es hiernach führen, wenn man die vaterländische Kirchenverfassung hier für normgebend ansieht!) Rudelbach fährt fort: „Dieses war zwar nun im Ganzen ein Gleichmäßiges: factische Abrogierung der Bischofsgewalt", (wie sich dieselbe in der römischen Kirche erweitert hatte), „ohne daß die combinirten Rechte derselben förmlich an jemanden übertragen waren u. s. w." „Die Reformationsformel vom J. 1545 ist ein klares Bild des Nothstandes, in welchem die Kirche sich befand, aber zugleich des unbegrenzten Vertrauens, mit welchem man sich den evangelischen Fürsten hingab, die selbst großentheils aus jenen Kämpfen gekommen, durch welche der Kirche die Freiheit erstritten war, von welchen man also gewiß einen väterlichen Sinn gegen das Haus Gottes voraussetzen zu können glaubte. Um größere Uebelstände zu verhüten, z. B. die Unruhen bei den Volkswahlen, die Zersplitterung des Regiments u. s. w., wollte man mit vielem Nachsicht haben, was einmal wohl auch, gehörig modificirt, selbst in die nöthigen Schranken sich fügen würde. Diese stille Hoffnung spricht sich namentlich in dem wichtigsten Punkte für die Kirchenverfassung aus, welche in dieser Reformationsformel vorkommt, nehmlich in der Behauptung, daß die Errichtung von Consistorien jetzt nothwendig und geboten sei... Groß und freudig war die Erwartung, womit man die Consistorien begrüßte... Allein bald zeigte es sich, daß sie weder eine Schutzmauer nach außen, noch ein befruchtender Strom nach innen seien: die Kreise, die sie mit der Staatsmacht durchwandelten, erschlafften sie. Man mußte zu seinem Schrecken inne werden, daß in der Composition selbst etwas Verfehltes liege, daß man Elemente hier zusammengeworfen, die auf andere Weise nicht erhalten werden konnten, die aber n a ch den Bekenntnißschriften geschieden zu halten nöthig war. Die Consistorien sollten eine würdige Vertretung der Laien bilden — aber man mußte gestehen, daß nie die Rechte des christlichen Volks mehr hintangesetzt und preisgegeben waren." „Das Episcopalsystem (im historisch⸗protestantischen Sinne) basirt auf dem allgemeinen Satz, daß das Jus rerum sacrarum mit Recht der höchsten Staatsgewalt zukomme, und knüpft h i s t o r i s ch an die Religionsverträge an (den Passauer, den Augsburger Religionsfrieden, womit man später eine wiederholte Bestimmung im Instrumentum pacis Westphalicæ verband), indem man schloß, daß das Recht, welches früher den römischen Bischö⸗