# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 37 — und ungelöſet, darum muß etwas anderes da ſein, denn das Wort und die Schlüſſel, der Geiſt, Geiſt, Geiſt muß es thun. Meinſt du aber, daß der nicht gebunden ſei, der dem Bindeſchlüſſel nicht glaubet? Er ſoll's wohl erfahren zu ſeiner Zeit, daß um ſeines Unglaubens willen der Bindeſchlüſſel nicht vergeblich geweſen iſt, noch gefehlet hat. Alſo auch wer nicht glaubet, daß er los ſei und ſeine Sünden vergeben, der ſoll's mit der Zeit wohl auch erfahren, wie gewiß ihm jetzt ſeine Sünden ſind vergeben geweſen und er's nicht hat wollen glauben. St. Paulus ſpricht Röm. 3, 3. Um deines Unglaubens willen wird Gott nicht fehlen. So reden wir auch jetzt nicht davon, was der Schlüſſel thue und gebe. Wer's nicht annimmt, der hat freilich nichts, der Schlüſſel fehlet darum nicht. Viele glauben dem Evangelio nicht, aber das Evangelium leuget und fehlet darum nicht. Ein König giebt dir ein Schloß, nimmſt du es nicht an, ſo hat der König darum nicht gelogen, noch gefehlet, ſondern du haſt dich betrogen und iſt deine Schuld; der König hat's gewiß gegeben.“ Anmerkung: Fehlſchlüſſel, Wankeſchlüſſel, clavis errans iſt der päpſtliche Irrthum, daß nicht jede vom Prieſter geſprochene Abſolution auch vor Gott im Himmel losſpreche. Dieſer Irrthum hängt zuſammen mit dem andern Irrthum, da man die Abſolution von der Reue und Genugthuung abhängig macht und ſie in ein richterliches Erkenntniß des Prieſters ſetzt. Dadurch wird die ganze Abſolution wankend und unge⸗ wiß. Luther will von einem clavis conditionalis (einem bedingten Schlüſ⸗ ſel), der uns nicht auf Gottes Wort, ſondern auf unſere Reue weiſet, durchaus nichts wiſſen, obwohl er in ſeinem Gutachten an den Nürn⸗ berger Rath von einer absolutio conditionalis (einer durch den Glauben bedingten Abſolution) zu reden kein Bedenken trägt. 6. Durch die Privatabſolution wird zwar keine weſentlich andere oder beſſere Vergebung mitgetheilt, als in der Predigt des Evangeliums, ſie iſt auch zur Erlangung der Vergebung nicht in der Weiſe nothwendig, als ob ohne ſie keine Vergebung ſtattfände; dennoch hat ſie ihren beſondern Werth und Nutzen, weil durch dieſelbe der Einzelne gewiſſer gemacht wird, daß die Vergebung der Sünden auch ihm gehört. Zweitens Gutachten an den Rath zu Nürnberg: „Wiewohl wir die Privatabſolution für ſehr chriſtlich und tröſtlich halten, und daß ſie ſoll in der Kirche erhalten werden, ſo können und wollen wir doch die Gewiſſen nicht ſo hart beſchweren, als ſollte keine Vergebung der Sünde ſein, ohne allein durch Privatabſolution.“ Von der Beichte und Sacrament: „In der Beichte haſt du auch den Vortheil, daß das Wort allein auf deine Perſon geſtellt wird. Denn in der Predigt fleugt es in die Gemeine dahin, und wiewohl es dich auch trifft, ſo biſt du doch ſein nicht ſo gewiß; aber hie kann es Nie⸗ mand treffen, denn dich allein.“ 7. Mit der Privatabſolution hängt die Privatbeichte genau zu⸗ ſammen, welche nichts anderes iſt, als daß man die Abſo⸗ lution begehret. Nächſtdem hat ſie auch den Nutzen, daß ſie dem Beichtvater Gelegenheit giebt, die Leute zu verhören,