# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1860_S34 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 34 — Verhandlungen über die Lehre von der Abſolution. Der wichtigſte Gegenſtand unſerer diesjährigen Verhandlungen, deſſen Beſprechung auch die meiſte Zeit gewidmet ward, war unſtreitig ein Referat über den innigen Zuſammenhang der Lehre von der Abſolution mit der von der Rechtfertigung. Wir laſſen dies Referat hier erſt unverkürzt fol⸗ gen und knüpfen dann die Verhandlungen der Synode über daſſelbe un⸗ mittelbar daran. Referat. Ueber den innigen Zuſammenhang der Lehre von der Abſolution mit der von der Rechtfertigung. Obwohl die Lehre von der Abſolution in unſern Zeitſchriften, auf Conferenzen und Synoden wiederholt behandelt worden iſt, ſo daß über ſie ſelbſt wohl kaum noch eine Dunkelheit obwaltet, ſo möchte doch das Verhältniß dieſer Lehre zu der von der Rechtfertigung eine eingehende Beſprechung beides bedürfen und verdienen. Referent hat die ihm ge⸗ ſtellte Aufgabe löſen zu müſſen geglaubt nicht durch eine voluminöſe Ab⸗ handlung über dieſen Gegenſtand, wobei der Discuſſion wenig Raum übrig bleiben würde, ſondern durch Aufſtellung einer Reihe von Sätzen, um der freien Beſprechung darüber Stoff und Ordnung zu liefern. Er erlaubt ſich 1., die Lehre Luthers und der lutheriſchen Kirche von der Abſo⸗ lution in kurzen, überſichtlichen Zügen zu wiederholen, und 2., auf den innigen Zuſammenhang dieſer Lehre mit der von der Rechtfertigung auf⸗ merkſam zu machen. I. 1. Abſolution oder Losſprechung von Sünden iſt, nach Luthers Lehre, das Evangelium, ſei es, daß es Vielen, oder daß es Einzelnen verkündigt wird. Luthers Schrift an den Rath zu Prag: „Es iſt aber das Bin⸗ den oder Entbinden gänzlich nichts anderes, denn predigen das Evange⸗ lium und daſſelbe in Brauch wenden, alſo daß die Schlüſſel nichts anderes ſind, denn das Amt, dadurch man das Wort in Brauch und Uebung kehret.“ Zweites Gutachten an den Nürnberger Rath: „Alſo iſt das Evangelium ſelbſt eine gemeine Abſolution.“ Anmerkung: Luther kennt zwar auch die allgemeine Abſolution, die bei uns nach der Predigt pflegt geſprochen zu werden, und er tadelt und verwirft ſie nicht; gewöhnlich aber verſteht er unter Abſolution die Privatabſolution, welche ihm nichts anderes iſt, als das Evangelium, einem einzelnen Menſchen geſagt, der über ſeine bekannte Sünde Troſt dadurch empfahe. 2. Die Privatabſolution iſt demnach nicht eine außer oder neben dem Evangelio beſtehende Macht, Sünden zu vergeben, ſon⸗ dern ſie iſt nichts anderes, als die Predigt des Evangeliums an den einzelnen Sünder. Kirchenpoſtille Oſterdienstag: „Es iſt hierunter kein andrer Unterſchied, ohne daß ſolch Wort, ſo ſonſt in der Predigt des Evangelii