# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S365 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Ständeunterschied in der Kirche. 365 Schwierigkeiten behafteten protestantisch⸗kirchenrechtlichen Momente, und wirft mir die Beschuldigung zu: „„es sei irrthümlich und ganz unlutherisch, daß ich diese luth. Lehre willkürlich verkürzt und, die Obrigkeit beseitigend, nur die zwei Ordnungen der Lehrer und Hörer, der Geistlichen und Laien, anerkennen wolle."" „Gegen päbstliche Gewaltthat werden (in den Schmalkaldischen Artikeln) die præcipua membra ecclesiæ (ein Ausdruck, welchen man damals keineswegs so wie später betonte) aufgerufen, ihre Pflicht zu bedenken, für die Förderung der wahren Religion, daß diese nehmlich ungehindert sich aussprechen könne, zu sorgen; keineswegs aber wird damit diesen præcipuis membris ein Stück der Kirchengewalt oder das Ganze eingeräumt, welches alle früheren und späteren Sätze dieses Abschnittes umstoßen würde." „Insofern ist die Obrigkeit die Hüterin der ersten und zweiten Tafel, nehmlich (wie Melanchthon in der Repetitio Augustanæ Confessionis schreibt): „„quod ad disciplinam attinet."" — Konnte wohl Melanchthon schärfer die Grenze fassen, als es hier und durch die Unterscheidung zwischen „„justitia politica"" und „„justitia lucis"" geschehen ist, ein Gegensatz (sagt er), den Gott selbst von den Herzen verstanden wissen will — und ist dies nicht die genügendste Auslegung, wie er die Cura principum und præcipuorum ecclesiæ membrorum, wovon im Anhang zu den Schmalkaldischen Artikeln die Rede ist, verstanden wissen will? — Mag man nun immerhin diese Grundsätze ärmlich nennen, und vom taumelnden Standpunkt des modernen überschwenglichen Staatsbegriffs aus darauf herabsehen, als auf eine überwundene Einseitigkeit — sie sind und bleiben die Grundsätze unseres Bekenntnisses, sie sind das Palladium unserer evangelischen Freiheit!" „Somit haben wir nun sonder allen Zweifel erkannt und klar erwiesen, daß in den Bekenntnißschriften unserer Kirche auch nicht ein Laut vorkommt von der Anwendung der Lehre von den drei Ständen auf die organische Darstellung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat. Im Gegentheil wehren diese Schriften mit allem Fleiß der daraus entspringenden Confusion, und wollen die Lehre von der Scheidung zwischen geistlicher und weltlicher Macht, zwischen politica gubernatio und judicium ecclesiasticum (jus ecclesiarum) als ein evangelisches Gemeingut, als einen reformatorischen Anker angesehen wissen." „Wie fern Luther (bei aller seiner Anerkennung des Heilsamen und für die Gewissen Tröstlichen in der Lehre, daß alle Stände von Gott geheiliget und die Verheißung seiner Gnade haben) davon war, die Lehre von den drei Ständen der Theorie über die Kirchengewalt einzupfropfen, und wie verkehrt also die thun, welche, wie Dr. Sartorius, diesen Mißgriff als das präservativ und eigenthümlich Lutherische festhalten wollen, davon möchten folgende Aussprüche ein vollgültiges Zeugniß ablegen: „„Das weltliche Regiment gehört in Christi Amt gar nicht, sondern ist ein äußerlich Ding, wie alle andern Aemter und Stände. Und wie dieselben außer Christi Amt sind, also daß sie