# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S364 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 364 Der Ständeunterschied in der Kirche. schreiten... Wir lehren, daß ein jedweder von den drei Hauptständen göttlich oder von Gott eingesetzt sei; wir verachten keinen. Aber dahin bearbeiten wir uns, daß sie nicht in einander gemenget werden. Die Mengerei hat hier keine Statt. Wenn die Polizei mit dem Hausstande vermischt wird, so entsteht daher Hurerei und andere abscheuliche Schandthaten. Wenn der Hausstand mit der Polizei vermischt wird, so entstehen daher Tyranneien. Wenn er mit dem geistlichen Stande vermischt wird, so entstehen daher Ketzereien. Kurz, wenn diese mit einander vermischet werden, alsdenn hat der Teufel sein Werk. Aus den Werken aber des Teufels kömmt nichts Gutes. Darum haben es die Propheten zuvorgesagt, daß die Kirche ein solches Reich sein würde, das von dem Reich der Welt unterschieden sein sollte; es würde kein politisches, kein häusliches, sondern ein geistliches Reich sein." (Opp. Tom. VI, 2 58—60. Zu Jes. 9, 5.) Der jüngste unter den entschiedenen Bekämpfern eines falschen Verstandes und des Mißbrauchs der Lehre von den drei Ständen ist Dr. A. G. Rudelbach. In dieser letzten betrübten Zeit, namentlich der Unionskirche gegenüber, welche so gern den Fürsten das Kirchenregiment zuspricht, gegen die Vermischung des Staates mit der Kirche und für Kirchen⸗ und Religionsfreiheit gezeugt und gekämpft zu haben, ist ein Hauptverdienst dieses ausgezeichneten Theologen. Es ist dieses Verdienst um so größer, je weniger dieses Feld bisher gründlich, abgesehen von allen bestehenden Verhältnissen, bearbeitet worden und je dichter das Gestrüpp von Irrthümern, Mißverstand und Vorurtheilen ist, welches daher auf diesem Felde wuchernd emporgeschossen ist. Vor 16 Jahren schrieb Dr. Rudelbach in der „Zeitschrift für die gesammte lutherische Theologie und Kirche" einen Artikel, welcher folgende Ueberschrift trägt: „Die Lehre der Lutherischen Bekenntnißschriften von den Grenzen der Kirchen⸗ und Staatsgewalt, und das Verhältniß dieser Lehre zu den kirchenrechtlichen Theorien darüber. Zugleich eine Erwiederung gegen Dr. E. Sartorius." Darin heißt es denn unter Anderem, wie folgt*): „Sartorius erneuert die Behauptung, die Lehre von den drei Ständen müsse unser Leitstern und Kanon sein in Darlegung der mit eigenthümlichen *) Wir geben hier kein vollständiges Excerpt, sondern nur einzelne Sätze, welche gerade die Punkte enthalten, um die es sich hier handelt, und auch diese nicht in einer Zusammenreihung zu einem Ganzen, damit wir uns nicht dem Verdachte einer Mißordnung der Gedanken des Verfassers zu Gunsten eigener Anschauungen aussetzen. Wir hoffen jedoch, daß auch diese Mittheilung von bloßen Aphorismen ihrem Zwecke entsprechen und denselben bei dem aufmerksamen Leser erreichen werden. — Man denke übrigens nicht, es sei unnöthig, hier einen weitläufigen Beweis dafür zu suchen und zu führen, daß die Obrigkeit nicht als Stand zur Kirchenregierung gehöre, da, worin Herr P. Grabau die Obrigkeit hieran theilnehmen lassen wolle, sich auf so viel als nichts reducire. Man bedenke, es handelt sich hier darum, den Grundsatz zu befolgen: Principiis obsta! Herr P. G. zieht nur darum die Obrigkeit mit in seine Theorie von der Kirchenregierung, um damit zu beweisen, daß nicht der Christ als Christ daran Theil habe, sondern die Christen als Träger von Ständen. Ist nachgewiesen, daß die Obrigkeit als Stand nicht zum Kirchenregiment gehöre, so ist auch den Christen ihr theures Recht gewahrt, das sie als Christen haben. L. u. W.