# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1857_S395 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 395 — Religionsgeſpräch zu erlangen iſt, durch Schrift und Gegenſchrift zu Ende geführt werden, wie er angefangen hat; wir haben ihn nicht ſelbſt hervor⸗ gerufen; man dränge den Gegner zu der Alternative, entweder den ſchänd⸗ lichen Irrthum oder den Scheindeckel der ſymboliſchen Bücher fahren zu laſſen! Geſetzt jedoch, es bliebe der Augapfel des Bekenntniſſes durch ein ſolches Kirchengericht unangetaſtet: ſo iſt darum noch nicht einzuſehn, warum wir dasſelbe in einem Lande, wo die Gemeinden zu mündigen Theilnehmern am Kirchenregiment, wie es die Natur der Gnadenſtiftung Chriſti erfordert, können herangezogen werden, an die Stelle einer Generalſynode ſetzen ſollen, zumal der Einwand des 5ten Buffaloer Synodalbriefs mehr die in⸗ nere und äußere Verfaſſung einiger anderen Synoden in dieſem Bezuge trifft, keinesweges aber die unſrige, und das Kirchengericht in ſeinem Sinne doch nicht ſelten zu einer allgemeinen Synode ſeine Zuflucht nehmen muß. Und wie dann, wenn das erſtere ſelbſt uneinig würde, was ja leicht allemal der Fall ſein kann, und in Sachen, welche nicht Mitteldinge ſind, die ja nun und nimmer Stimmenmehrheit, ſondern nur der deutliche und Jedermann verſtändliche Ausſpruch des Wortes Gottes entſcheiden dürfte, dieſem ſich ein Theil entgegenſetzte? Wie viele andere, von weit weniger Schwierigkeiten begleitete Wege ſtehen uns offen, vor dem Zuſammentritt einer Diſtricts⸗ oder Generalſynode in zweifelhaften Fällen Rath für die Gewiſſen zu ſuchen, dabei wir Männer uns allemal wählen können, welche mit der ſtreitigen Sache auf's beſte vertraut ſind! Das Prinzip der Gegner, ein ceremo⸗ nialgeſetzliches Kirchenregiment dem Chriſtenſtande überzuordnen, iſt es, das keine Berechtigung der Ortsgemeinden und Freiheit der Wahl in dieſem Punkte anerkennt, wie bei dem ſeiner Hauptbeziehung nach gar nicht überraſchenden Verfahren in der Detroiter Angelegenheit ſich gezeigt hat. Da übrigens der Synodalbrief gleich von vorn herein die Behauptung aufſtellt, daß weder das allgemeine Kirchen⸗ gericht noch ein anderes etwaiges Schiedsgericht hier oder von Deutſchland her in dem Fall, der zwiſchen uns und der Buffaloſynode eingetreten iſt, ſich auf eine Entſcheidung über die Lehre einlaſſen könne oder dürfe, ſo macht er es uns damit rein unmöglich, auf irgend welche Weiſe in ſeinen Vorſchlag einzugehen. Die Abſicht, welche auf eine Grabau's würdige Art eigentlich dahinter liegt, iſt natürlich keine andere, als den kirchlich-evangeliſchen Standpunkt zu ver⸗ rücken und an ſeiner Statt auf einen juriſtiſchen uns zu ſchieben, wonach rein äußerlich durch ein für ſogenannte Spaltungen und Rottirer unter Lutheranern ohne alle Rückſicht auf im Gewiſſen beſtehende und von da aus bewegende Urſachen gültiges Geſetz erkannt werden ſoll. Der Chriſtenheit hat man leider vorſpiegeln wollen, man ſuche den Weg des Friedens, und fort und fort wird lügenhafter Weiſe prätendirt, Miſſouri habe bis dahin ſolchen abgeſchnitten, während uns beſtändig im ſcheuen Bewußtſein des Verraths und ſeiner Schuld iſt ausgewichen worden, wenn wir zu einer ehr⸗ lichen Beſprechung aufgefordert haben. Mit einer Stimme und öffent⸗ licher Rüge weiſen wir um der Ehre Gottes und der unſterblichen Seelen willen das heuchleriſche und ſchamloſe Anerbieten, das uns zu vorher ſchon Verurtheilten machen will, zurück. Der Briefwechſel zwiſchen unſerm all⸗ gemeinen Präſidium und Herrn v. Rohr, ſowie des Letztern niedrige Ausfälle auf die Redaction des „Lutheraner“ durch das Informatorium hinſichtlich dieſer Materie beruhen auf völligem Mißverſtand. Von unſerer Seite