# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Dezember 1856_S362 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 362 Der Ständeunterschied in der Kirche. luth. Kirche und der einzelnen Gemeinden verstehen wir gar nicht die obenerwähnten menschlichen Aufsätze und Constitutionen: sondern die Gliederung der heiligen Kirche in ihrer Sichtbarkeit, wie Gott selbst sie ordnet und zusammenfüget zum gemeinsamen Leben und Wirken... Wir reden hier von den Gliedern, die unser Herr Gott ihrer offenbaren Art und Beschaffenheit nach in der sichtbaren Kirche zum Kirchenregiment geordnet hat... Es sollten daher nach dem Gebrauch der luth. Kirche nur die drei Glieder: Pastoren, Hausväter und Obrigkeiten zum Kirchenregiment zugelassen werden; und keineswegs die s. g. selbstständigen oder stimmfähigen von 20 oder 21 Jahren." — Diese Theorie von Kirchenverfassung und Kirchenregiment mag Manchem durchaus harmlos und gut lutherisch zu sein scheinen, da Herr P. G. nach derselben, unseren rechtgläubigen Vätern scheinbar folgend, Personen aus jedem Stande zum Kirchenregiment zugezogen wissen will. Genauer betrachtet, findet sich jedoch, daß diese Theorie nichts weniger, als lutherisch und harmlos ist. Wenn unsere Väter in Sachen von Wahl und Berufung der Prediger, von Bann, von Bestimmung der Ceremonien, von Urtheil über die Lehre, von Synodalbeschlüssen u. s. w., also in Sachen der Kirchenregierung, Personen aus allen drei Ständen ihr Recht und ihren Antheil gewahrt wissen wollten, so thaten sie dies, den Grundsatz festhaltend, daß in der Kirche niemand herrschen solle, daß das höchste Gericht bei der ganzen Kirche sei und daß daher das Kirchenregiment nur dann auf eine evangelische und gerechte Weise bestellt sei, wenn darin nicht nur der eine oder andere, sondern alle in der Kirche befindlichen Stände vertreten seien. Sie sprachen den Christen in allen Ständen ihren Antheil am Kirchenregiment zu, nicht um den Ständen als solchen ein gewisses Privilegium in der Kirche zu vindiciren, sondern um allen Christen in denselben ihre christliche Freiheit zu wahren; nicht weil die Christen als Glieder gewisser Stände, sondern weil die Glieder aller Stände als Christen ihr Anrecht am Kirchenregiment haben; nicht weil ein Stand als solcher die Kirche zu regieren hätte, sondern weil niemanden sein Stand, möge derselbe auch immerhin noch so weltlich aussehen, davon ausschließen dürfe. Herr P. G. hingegen nimmt die Lehre von den Ständen darum in sein Verfassungssystem auf, um das „allgemeine Christenregiment" los zu werden und doch den Schein zu gewinnen, als sei sein System kein hierarchisches. Was unsere Väter durch ihre Anwendung der Standesverhältnisse den Christen retten und geben wollten, das will Herr P. G. den Christen dadurch mit gutem Scheine absprechen und nehmen. Während unsere Väter die Eintheilung der Christen in Stände dazu benutzten, daß die allgemeinen Christenrechte in guter gottgefälliger naturgemäßer und heilsamer Ordnung ausgeübt werden möchten, so benutzt Herr P. G. dieselbe dazu, den Christen als solchen nur das Privile⸗