# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1857_S391 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 391 — Die Synode von Buffalo glaubt darum ein Unrecht von unſerer Seite als erwieſen vorausſetzen zu dürfen, weil wir ſie noch als einen zu der lutheriſchen Kirche zu rechnenden Theil anſehen und dennoch von ihr Excommunicirte in unſern Verband auf⸗ genommen und Gegenaltäre wider ſie errichtet hätten. Ab⸗ geſehen davon, daß Lutheranern, welche nachweiſen, daß ſie mit ungerechtem Bann Verfolgte ſeien, aus welchem ſie ſich unter Bedingungen loswirken ſollen, welche ſie bei erleuchtetem Gewiſſen keineswegs eingehn können, wir niemals die Aufnahme bei uns verweigern würden, ſie kommen, woher ſie wollen: ſo iſt auch thatſächlich gewiß, daß unter dem Aushängeſchild der ſymboliſchen Bücher und trotz desſelben eine Gemeinſchaft auf dem höchſt gefährlichen Wege ſich befinden könne, häretiſchen Sauerteig unter das Kleinod der reinen Lehre zu mengen, wiewohl ſie als eine in Ketzerei muth⸗ willig beharrende Secte keinenfalls ſchon offenbar geworden. Vor der Grenze, welche hier geſteckt iſt, ſcheint jedoch die von Buffalo ſeit 1853 nicht einmal ſtehn bleiben zu wollen. Ihre Ueberſchreitung iſt nur möglich, wenn das Bekenntniß entweder abgethan oder verändert wird, nicht weniger aber auch, wenn ungeachtet der klarſten, ernſteſten und nachdrücklichſten Ueberführungen innerhalb eines Kreiſes, der jenes bekennt, ein Verſtändniß von Fundamen⸗ tallehren ſich feſtſetzt, welches dem Wortlaut ebenſo wie der Analogie des Glaubens widerſtreitet. Einen Angriff auf die lutheriſchen Symbole geradezu hat unſere Gegnerin allerdings noch nicht gewagt; aber ſie erklärt wichtige Dogmen derſelben nicht nach dem Sinne, welchen die Verfaſſer unzweideutig damit verbanden und nur verbinden konnten, ſondern in einem antichriſt⸗ lichen, und macht den gewiſſen Text hierbei zweifelhaft und zu einer offenen Frage; — und warum haben wir denn Leute aus ihr bei uns aufgenommen, als allein deßwegen, weil ſie gleich uns zur Erkenntniß dieſer oder jener bei ihr im Schwange gehenden Verfälſchung der Artikel von Kirche, Amt und Bann oder wenigſtens darauf gegründeter Mißbräuche und Gewiſſensbe⸗ ſchwerungen gekommen waren, demgemäß aber in Wort und That ſich zu bezeugen ihnen nicht geſtattet werden ſollte? Soweit entfernt ſind wir nun, das für ſündlich zu erkennen, daß wir es vielmehr für eines unſerer beſten Werke zu rühmen getroſt ſind. Die Synode von Buffalo leugnet zwar beharrlich, daß ſie jemals um der zwiſchen uns und ihr ſtreitigen Lehren willen gebannt habe; ſie erklärt ſich nicht bloß für bereit, im Fall des Erweiſes ſolche Excommunication öffentlich zurückzunehmen, ſondern auch unſer Verlangen eines Colloquiums über die Lehrdifferenzen alsdann für gerecht und gegründet. Es liegt ja aber auch am Tage, daß eine jede der Oppoſitionen, die nach einander innerhalb der Gemeinden ſich erhoben, welche zu ihrem Verband gehörten, darum nur an die Paſtoren und ſpäterhin an die Synode von Miſſouri ſich wandten, weil ſie der Ueberzeugung waren, daß hier eine reinere Lehre herrſchte als dort, wodurch das feindliche Verfahren gegen ſie um ſo mehr ſich ſteigerte, was unwiderſprechlich daraus hervorgeht, daß die Wider⸗ ſacher ſelbſt Synodalbrief 5. S. 36. Anm. 2. eingeſtehn, ſie hätten ſeit 1840, wie ihr erſter Synodalbrief melde, die miſſouriſche Lehrdifferenz über Kirche und Amt gern toleriren wollen, daß ſie aber die verwüſtenden Conſequenzen daraus als unchriſtliche Dinge um des Gewiſſens willen niemals hätten tragen und dulden dürfen. Dieß geſchah denn auch wirklich ganz unver⸗ hohlen, nämlich, wie geſagt, gegen diejenigen, welche mit ihnen nicht einig die Grundſätze verwarfen, nach welchen Amt und Bann bei ihnen ausgeübt wurde; eine nothwendige Folge ihrer Unduldſamkeit nun war es, daß