# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1857_S354 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 354 — Viſitationen, wo nöthig, einen Amtsbruder hinzuzuziehen, wurde gleichfalls angenommen, und endlich die fernern Vorſchläge derſelben, das Verfahren bei Viſitationen betreffend, dahin modificirt, daß mit Hinweiſung auf die bereits im erſten Synodalbericht von 1847 S. 10 vorhandene Inſtruction für das Viſitatoramt die Diſtrictspräſides beauftragt werden: „eine Samm⸗ lung von Winken und Rathſchlägen, nicht ſo wohl für den Allgemeinen Präſes, als vielmehr für das Viſitatoramt überhaupt zu veranſtalten“. Bildung engliſcher Gemeinden aus deutſchen Muttergemeinden. Es lag auch der Synode die Frage vor: „Welche Maßregeln könnte und ſollte die Synode ergreifen, wenn ſich das Bedürfniß herausſtellt, eng⸗ liſche Gemeinden zu gründen?“ — Herr Profeſſor Biewend hatte im Auf⸗ trage des Allgemeinen Präſes ein auf dieſen Gegenſtand ſich beziehendes und eingehendes Referat abgefaßt, welches der Synode vorgeleſen und ſodann in ſeinen einzelnen Theilen beſprochen wurde. Nach langer und vielſeitiger Beſprechung einigte ſich die Synode zu folgendem Beſchluſſe: Wir ſind zwar weit davon entfernt, dem raſchen Eindringen des Eng⸗ liſchen in unſere Gemeinden Vorſchub zu leiſten, vielmehr wollen wir die deutſch⸗lutheriſchen Eltern ermahnt haben, ihren Kindern durch alle ihnen möglichen Mittel, wie durch Sendung zur deutſchen Gemeindeſchule und den Gebrauch der deutſchen Sprache innerhalb der Familie, eine hinreichende Kenntniß unſerer theuren Mutterſprache zu verſchaffen, damit ſie dadurch befähigt werden, in derſelben des Segens des Wortes, der in der Predigt wie in den Glaubens⸗ und Erbauungsſchriften unſerer Kirche ſich darbietet, theilhaftig zu werden; — dennoch halten wir es für unſere heilige Pflicht, engliſche Gemeinden zu gründen, ſobald es ſich klar herausſtellt, daß eine zur Bildung einer Gemeinde hinreichende Anzahl vorhanden iſt, welche beſſer engliſch als deutſch verſteht; und zwar in dem Maße beſſer engliſch verſteht, daß der Mangel an Kenntniß der deutſchen Sprache den Segen der gehör⸗ ten Predigt göttlichen Wortes, wenn nicht ganz rauben, doch ſchmälern würde. — Zu den nothwendigen Bedingungen aber, unter welchen eine rechtgläubige deutſche ev.⸗luth. Gemeinde Solche, die bisher zu ihren Gliedern gehörten, behufs der Aufnahme in eine zu organiſirende engliſch⸗luth. Gemeinde entlaſſen kann, gehören namentlich folgende: 1. müßte dem Pfarrer der deutſchen Gemeinde eine ſolche Mitwirkung bei der Berufung des engliſch⸗luth. Predigers zugeſtanden werden, vermöge welcher erſt durch des Erſteren Beſtätigung die Berufung ihre Gültigkeit erhält, damit derſelbe durch die Entlaſſung der ihm Anvertrauten die Ver⸗ antwortlichkeit für dieſelben nicht verletze; 2. müßten in der Conſtitution der zu organiſirenden engliſchen Gemeinde ſämmtliche Bekenntnißſchriften unſerer Kirche für das Glaubens⸗ und Lehr⸗ bekenntniß der Gemeinde erklärt ſein; 3. müßte genannte Conſtitution dem deutſchen Pfarrer zur Prüfung nach Gottes Wort und dem kirchlichen Bekenntniß vorgelegt, und reſpective als rechtgläubig anerkannt ſein; 4. dürfte die engliſche Gemeinde kein Anrecht an das Eigenthum der ver⸗ laſſenen deutſchen Gemeinde oder den Mitgebrauch der Kirchen⸗ und Schul⸗ häuſer Letzterer beanſpruchen; wohl ſollte jedoch die deutſche Gemeinde, wo es die Bedürftigkeit der engliſchen erheiſcht, chriſtlich willig ſein, dieſe durch Liebesgaben zu unterſtützen.