# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1853_S270 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 270 — daher ſelbſt Schuldnerin ſei. Der Teſtamentsvollſtrecker werde, wenn die Synode die Auszahlung ihres Erbtheils fordere, ſogleich die nöthigen Schritte thun, ſowie auch genaue Rechnung ablegen und eine von den Ge⸗ meinde⸗Vorſtehern beglaubigte Abſchrift des Teſtaments einſenden. Gleich⸗ zeitig frägt die Gemeinde an, ob die Synode bis zur Ausbezahlung des Geldes Zinſen verlange und wie viel? und, da ſich noch nachträglich etliche Schuldpoſten des Teſtators vorgefunden, wovon der Teſtamentsvollſtrecker nichts gewußt, zu deren Bezahlung er zwar vom Teſtator keinen Auftrag erhalten, die aber doch wohl würden bezahlt werden müſſen, ob die Synode nach Verhältniß ihres Antheils dieſe Schuld, deren Größe noch zu ermitteln, mitbezahlen wolle? Die Synode hat beſchloſſen, die Regulirung dieſer Angelegenheit der genannten Gemeinde zu Buffalo zu überlaſſen und den auf ſie fallenden Schuldantheil zu tragen. Der Caſſirer Barthel hat den, nach Abzug dieſes Schuldtheils verbleibenden Legat⸗Antheil in Empfang zu nehmen, doch ſoll die Gemeinde wegen der Einzahlung nicht gedrängt werden. Das betreffende Geld iſt zur Bildung eines beſtimmten ſtehenden Fonds, woraus die zweite Profeſſur der Theologie zu St. Louis, Mo., zu erhalten, niederzulegen, und alſo nicht zu den gewöhnlichen Ausgaben zu verwenden. Conferenz⸗Berichte. Die Berathung über dieſelben ſoll, weil in diesjähriger Verſammlung die Zeit dazu fehlte, bis auf gelegenere Zeit verſchoben werden. Geheime Geſellſchaften. Die Synode ſieht mit Schmerz, daß viele Chriſten im hieſigen Lande in die geheimen Geſellſchaften, als Odd Fellows⸗, Freimaurer⸗Logen und andere gerathen ſind und noch immer hineingerathen. Das Wort Gottes iſt offen⸗ bar dagegen; denn 1) Epheſer 5, 11. und 12. verbietet die Gemeinſchaft mit allen Werken, welche geheim gehalten werden; 2) Joh. 3, 20. bezeugt, daß, wer mit irgend welchen Werken nicht ans Licht kommt, alſo irgend welche Werke geheim hält, mit Recht in den Ver⸗ dacht kommt, als thue er Arges. Wie daher ein Familienglied, wenn es zu dergleichen geheimen Geſellſchaften gehört, das in der Familie ſo nothwendige Vertrauen zwiſchen den einzelnen Gliedern ſtört, ſo verliert auch ein Ge⸗ meindeglied, welches ſich zu geheimen Geſellſchaften hält, die für ein Ge⸗ meindeglied ſo wichtige Eigenſchaft, daß man ihm trauen kann, fällt viel⸗ mehr unter das Gericht des Wortes Gottes 1 Theſſ. 5, 22., indem es einen böſen Schein auf ſich ladet. 3) 2 Cor. 6, 14. vermahnt das Wort Gottes, daß wir nicht am frem⸗ den Joch mit den Ungläubigen ziehen, alſo nicht dieſelben eiteln Wege mit ihnen gehen, noch deren ungöttliche Werke vollbringen ſollen. Mit dieſen Wegen und Werken ſind nun freilich nicht gemeint die Geſchäfte, welche wir unter dem weltlichen Regimente nach unſerm irdiſchen Berufe oder Handwerk mit unſerm Nächſten verrichten müſſen; denn an denen müſſen wir mit dem Nächſten, er ſei ein Chriſt oder nicht, zuſammen arbeiten nach Gottes Wil⸗ len; wohl aber zieht der, welcher ſich mit den geheimen Geſellſchaften zu⸗ ſammenthut, am fremden Joch; denn die Gemeinſchaft mit denſelben iſt uns nicht von Gott aufgelegt, ſondern durchaus ſelbſt erwählt, wie alle dieſe