# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1853_S261 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 261 — Die Ehrw. Synode von Miſſouri wendet ein, ſie habe ja auch keine Bedingung bei dieſem Colloquio gemacht; ſie habe z. B. nicht zur Bedingung gemacht, daß die Gebannten bei uns erſt wieder aufgenommen würden. Ja, leider haben Sie das nicht gethan; wir aber haben die Wiederaufnahme der Gebannten bei uns verlangt, in dem Wege Chriſti, ſo nämlich, daß die Sy⸗ node von Miſſouri, als eine verſtändige, chriſtliche Miterhalterin der Kirche, dieſelben an ihr eigenes, untreu verlaſſenes Synodal⸗Gericht verweiſe, allwo ſie ihr Recht noch ſuchen oder ſich bußfertig ihres Unrechts überführen laſ⸗ ſen können, und zwar zu einer ſeligen fröhlichen Wiederaufnahme. Nun aber will thörichter Weiſe die Synode von Miſſouri mit Unterlaſſung deſſen ſich rühmen, was ſie nach Matth. 18. hätte thun ſollen! nämlich: ſie habe keine Wiederaufnahme der Gebannten bei uns verlangt, und will daraus ſchließen: darum ſollten auch wir keine Bedingung machen; iſt das nicht unverſtändig und verkehrt? Offenbar nun iſt der Fluch, den die Ehrwürdige Synode von Miſſouri auf ſich ladet, denn: Dieſelbe bekennt durch ihr verweigerndes Verfahren, daß ſie in der Sünde wider das achte und fünfte Gebot gegen ihre lutheriſchen Mitchriſten verharren, unſere Excommunicirten aus ihrem Verbündniß nicht entlaſſen, ſie durch Rotten⸗Prediger ferner ſtärken, und alle, die der heilſamen chriſt⸗ lichen Zucht entlaufen, zu ihrem ewigen Verderben unterſtützen wolle; ſie be⸗ kennt, daß ſie ihr früher und jetzt begangenes himmelſchreiendes Unrecht gegen uns vor Gott und Menſchen nicht gut machen wolle, und bleibt bei dem abſcheulichen Grundſatz: „Eine lutheriſche Kirchenbehörde kann die Gebannten der andern an⸗ nehmen, wenn Lehrſtreit innerhalb der Kirche iſt, und zwar ſo lange, bis der Streit ein Ende hat.“ Oder: Ein Streit über Lehrpunkte innerhalb der lutheriſchen Kirche gibt jeder Parthei ſofort das Recht, die Gebannten der andern aufzunehmen, dazu auch noch die Glieder der andern zur Trennung von ihren Predigern aufzuſtacheln, bis der Streit einmal ein Ende hat! Dieſen verwerflichen Grundſatz will die Ehrw. Synode von Miſſouri nicht aufgeben, ſondern vielmehr als eine heilige Gewiſſens⸗Sache verthei⸗ digen und ihn feſthalten, will ihn fortprakticiren; und bloß in einzelnen Handlungen, die dabei vorgekommen ſind, ein oder das andere Unrecht ſich nachweiſen laſſen. Das iſt der ſeelenverderbliche Gewiſſensbetrug, in welchem die Synode von Miſſouri lebt. Ein chriſtliches Gewiſſen aber fordert das öffentliche Aufgeben eines ſolchen Grundſatzes und ein demſelben gemäßes chriſtliches Verfahren. Hat ſich nun die Synode von Miſſouri nicht ſelbſt verurtheilt, als die da ſündiget und verkehrt iſt, und die Kirche Gottes verwüſtet? Es bleibt uns nichts übrig, als dieſen Greuel, den die Synode von Miſſouri getrieben hat, und noch treibt, und forttreiben will, der ganzen lutheriſchen Kirche anzuzeigen, nach Matth. 18.: „Sags der Kirchen.“ Der barmherzige Gott wolle dreinſehen, die Armen erretten und allen hoffärtigen, unverſöhnlichen Verwüſtern des Weinberges Chriſti endlich Zaum und Gebiß ins Maul legen. Buffalo, den 21. Juni 1853. J. A. A. Grabau, S. M. im Namen und Auftrage des Kirchen⸗Miniſterii.