# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1853_S260 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 260 — zeugen davon. Wir dagegen bedürfen immer noch des Beweiſes von ihr, daß ſie, während des Streits um der Lehre willen, Recht und Macht hatte, die bei uns Excommunicirten als Zeugen der Wahrheit wider uns, als Kläger gegen uns und als Richter über uns anzunehmen, und ſich mit unſern Gebannten gegen uns zu vereinigen, deren geübte Feindſeligkeiten ohne Weiteres als chriſtlichen Bekenntnißeifer zu preiſen, dieſelben in ihrem rottiſchen Haß und herrſchenden Sünden zu unterſtützen und ihnen zu heißen, ihre Altäre gegen unſere zu bauen! Deshalb fordert ein chriſtliches Gewiſſen, dieſe ſündlich angenommenen Leute zu entlaſſen. Streit über chriſtliche Lehrartikel iſt in der gläubigen Kirche oft ge⸗ weſen. Aus dem bloßen Streit, wie er jetzt daliegt, folgt kein Schisma oder Kirchenſpaltung; da derſelbe ceteris paribus unter Glaubensgenoſſen von Zeit zu Zeit richtig erörtert und beigelegt werden kann. Dies erkannte unſere Synode ſchon 1845 und ſchrieb in ihrem Synodalbriefe: Wir wollten von den Miſſouriern um der Lehrdifferenz willen nicht getrennt ſein, wenn ſie die Rottenprediger wegnähmen. Jedoch hat die beleidigende und kränkende Praxis der Miſſouriſchen Synode nie aufgehört, indem ſie ohne Weiteres in unſeren Parochien rot⸗ tiſche Gegenaltäre aufrichtete, um unſere Gemeinen dadurch zu verſtören. Demnach hat die Miſſouriſche Synode eine Spaltung bewirkt. In unſern Augen ſollte der Lehrſtreit, wie gerecht er war, kein Schisma abgeben; nur die Miſſouriſche Synode hat ihn zur Urſache eines Schismas ſtempeln wollen, indem ſie uns verketzerte, verleumderiſcher Weiſe, um die aufgebauten rottiſchen Gegenaltäre nun ſcheinbar zu entſchuldigen. Die Ehrwürdige Synode von Miſſouri meint, ſie begehre blos eine Zu⸗ ſammenkunſt, bei welcher ſie nicht zur Bedingung mache, daß wir etwas von den Beſchuldigungen gegen uns zugeben ſollten. Das iſt gut. Wir begehren auch keine Zuſammenkunft, wobei wir zur Bedingung machen, daß Sie unſere Beſchuldigungen im Voraus zugeben ſollen. Wir verlangen nur, daß Sie eine ſolche Zuſammenkunft erſt möglich machen und die Bahn dazu öffnen durch Abthun Ihres bisherigen eigen⸗ mächtigen Gewalt⸗Richterſtuhls. Iſt dieſer abgethan, dann können (om- nibus paribus) Beſchuldigte gegen Beſchuldigte treten und verhandeln. Die Synode von Miſſouri iſt aber unwahr und anmaßend herrſchſüch⸗ tig gegen uns. Denn ſie ſtellt ſich fälſchlich dar, bloß als eine ſolche, die Beſchuldigungen gegen uns gemacht hätte, von denen ſie nicht einmal ver⸗ lange, daß wir ſie zuvor als gegründet anerkenneten! Es ſind aber nicht bloße Beſchuldigungen, die uns gemacht wären, ſondern Sie haben auf Beſchuldigungen hin ſo in öffentlicher Praxis gehandelt, wie man nicht bei geſitteten und rechtlich geſinnten Heiden findet; bis zum Entſetzen ſchändlich! Sie haben die gräulichſten excommunicirten Sünder ohne eine Nachfrage aufgenommen, unſere lutheriſchen Paſtoren für abſetzungswürdig erklärt, und unſern Kirchgliedern es als eine heilige Pflicht aufgelegt, ſich ſofort rechtgläubige Paſtoren zu berufen, d. i. miſſouriſche! Sie haben mit fanatiſcher Selbſtgewalt unſere chriſtlichen Gemeinen zu zerſtören geſucht, ſo daß nur Gott allein in gerechtem Mißfallen Ihnen bisher widerſtanden, unſere Gemeinen erhalten und deſto feſter gegründet hat. Jene Selbſtgewalt und falſcher Richterſtuhl iſt es, deren Abthuung wir von einer Synode verlangen, die ſich lutheriſch hier vor allen andern heißen will. Denn eine ſolche Abthuung fordert das Gewiſſen, daher auch alle lutheriſchen Chriſten und die ganze lutheriſche Kirche und ſonderlich alle lutheriſchen Synoden dieſes Landes ſie fordern müſſen. Und darum iſt es irrig, daß ein ſolches Abthun wider Ihr Gewiſſen ſein ſoll.