# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1853_S258 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 258 — unſerer Synode war. Jene fordert von uns, als Bedingung, unter welcher ſie ſich mit uns unterreden will, ein vorangehendes Erkennen und Abthun eines Unrechts, von welchem wir uns aber nicht überzeugen können, daß wir uns desſelben ſchuldig gemacht haben. Iſt es nicht wider alle Regeln chriſt⸗ licher Billigkeit, uns eine Handlung wider unſer Gewiſſen abnöthigen zu wollen? Heißt das nicht offenbar den Friedensweg verſchmähen, wenn die Ehrwürdige Synode von Buffalo auf ein Colloquium mit uns nur unter der Bedingung eingehen will, daß wir etwas leiſten, welches unſer Ge⸗ wiſſen verletzt? Wir dagegen begehrten von der Ehrwürdigen Synode von Buffalo etwas, das dieſelbe, ohne eine Gewiſſensverletzung, unbedenklich erfüllen konnte. Obwohl wir von der Schriftmäßigkeit unſerer Lehre und der Schriftwidrigkeit der Lehre der Buffaloer Synode vollkommen überzeugt waren, ſo machten wir doch nicht etwa erſt zur Bedingung eines zu halten⸗ den Colloquiums eine ihm vorausgehende Zuſtimmung zu unſrer Lehre oder ein Eingeſtändniß der der Buffaloer Synode von uns ſchuldgegebenen hierarchiſchen Praxis, noch weniger die vorherige Wiederaufnahme derjenigen, die wir als mit Unrecht von ihr gebannt anſahen, ſondern wir begehrten einfach nichts weiter, als eine Zuſammenkunft, in welcher zuerſt die Un⸗ einigkeit in der Lehre gehoben werden ſollte, welche die Urſache des entſtande⸗ nen Schisma geweſen; wir haben uns auch nicht geweigert, der ehrwürdigen Synode von Buffalo auf ihre Beſchuldigungen Rede zu ſtehen, ja ſind ſelbſt erbötig, ein uns nachgewieſenes Unrecht zu erkennen und abzuthun, nur daß es uns wirklich nachgewieſen werde. Auch bitten wir die Ehrwür⸗ dige Synode, zu bedenken, daß, wenn ohne vorherige Einigung in der Lehre über die einzelnen Fälle, in welchen ſie uns des Unrechts be⸗ ſchuldigt, entſchieden werden ſollte, die Verſtändigung darüber ſich ſo lange als unmöglich herausſtellen würde, als wir, bei der Verſchiedenheit unſrer Lehre, nothwendig auch über dieſe Fälle verſchieden urtheilen müßten. Wenn bei der ehrwürdigen Synode von Buffalo nur irgend eine Bereit⸗ willigkeit zur Verſöhnung vorwaltete, wie hätte ſie nicht mit Freuden auf unſern Wunſch eingehen ſollen? Aus dieſem allen wird die Ehrwürdige Synode von Buffalo erſehen, daß die Synode von Miſſouri auf die ihr geſtellten, das Gewiſſen be⸗ ſchwerenden Bedingungen nicht eingehen konnte; zugleich aber bezeuget ſie nochmals ihre Bereitwilligkeit zu einem freien, chriſtlichen Colloquium und bittet die Ehrwürdige Synode von Buffalo, um der Liebe unſers HErrn IEſu Chriſti und um des Friedens ſeiner armen Kirche willen, ihr bisher gegen uns beobachtetes Verfahren in nochmalige ernſtliche Er⸗ wägung zu ziehen. Mit gebührender Hochachtung Cleveland, Ohio, den 11. Juni A. D. 1853. Die deutſche evangeliſch⸗lutheriſche Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten. In deren Namen unterzeichnet Fr. Wyneken, derz. Präſes. Oeffentliche Antwort. Das Kirchen⸗Miniſterium der Synode der aus Preußen ausgewanderten lutheriſchen Gemeinen gibt ſeine öffentliche Erklärung auf das letzte unver⸗ ſöhnliche Antwortſchreiben der Ehrwürdigen Synode von Miſſouri vom 11. Juni 1853.