# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1853_S255 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 255 — In dem Namen unſeres Herrn Jeſu Chriſti! Die Synode der aus Preußen ausgewanderten lutheriſchen Kirche an die Ehrwürdige lutheriſche Synode von Miſſouri ꝛc. Bekenne das Recht frei, wenn man den Leuten helfen ſoll! denn durch Bekenntniß wird die Wahrheit und das Recht offenbar. Sir. 4, 27. 29. Das Antwortſchreiben der Ehrwürdigen Synode von Miſſouri vom 3. Juni d. J. haben wir vorgeſtern den 4. Juni empfangen und unſerer verſammelten Synode an demſelben Tage und heute den 6. Juni zweimal deutlich vorgeleſen, worauf es in allen ſeinen Theilen erwogen, und dann folgende Antwort auf dasſelbe zu geben einmüthig beſchloſſen worden iſt. 1. Die Ehrwürdige Synode von Miſſouri geht von der Anſicht aus, daß es von Anfang an und bisher recht geweſen ſei, unſere excommunicir⸗ ten Gemeindeglieder als Kläger gegen uns, als Zeugen der Wahrheit wider uns, und als Richter über uns anzunehmen, und demgemäß mit unſern excommunicirten Gemeindegliedern ſich auf den Richterſtuhl über uns zu ſetzen und uns für päbſtiſch, tyranniſch ꝛc. zu erklären. Wir dagegen müſſen das Abthun eines ſolchen Richter⸗ ſtuhls fordern. Zwar will ſich die Ehrwürdige Synode von Miſſouri verwahren und entſchuldigen, vorgebend: „daß ſie dann erſt überzeugt werden könnte, uns Unrecht gethan zu haben, wenn ihr nachgewieſen würde, daß die Synode von Buffalo die Irrthümer in der Lehre nicht hege und die gewiſſensbeſchwe⸗ rende Praxis nicht befolge, um welcher willen ſie unſere Excommunicirten aufgenommen hätten.“ Dieſe Rede wäre noch zu hören, wenn die Synode von Miſſouri vor der Aufnahme ſolcher Leute unſere Kirchen gefragt hätte, um welcher Sache willen dergleichen Perſonen ausgeſchloſſen ſeien? Solches iſt aber nicht ge⸗ ſchehen! Was kann nun aber ungereimter ſein, als eine ſolche Ausrede und Entſchuldigung! daß man das Unrecht, das mit der Annahme von excom⸗ municirten Leuten begangen wird, erſt dadurch erkennen wolle, daß der Synode von Miſſouri von uns erſt nachgewieſen werde, daß wir die Irr⸗ thümer in der Lehre ꝛc. nicht haben! Grade, als ob ein Dieb den Diebſtahl erſt dadurch als Sünde erkennen wollte, daß ihm zuvor nachgewieſen wird, daß der beſtohlene Hauswirth unſern HErrn JEſum Chriſtum kenne und ihm gehorſam ſei! Denn nur durch das Geſetz kommt Erkenntniß der Sünde und des Unrechts, nicht durch die Rechtſchaffenheit der beleidigten Perſonen in Lehre und Leben. Wir, die beleidigten Perſonen, reſpective Kirchen, hätten von Ihnen nicht beleidigt werden ſollen, ſondern Sie hätten vor den Beleidigungen gehörig bei uns nachfragen ſollen, um Sünde zu meiden. Wenn Sie nun die Sünde, die Sie hätten meiden ſollen, noch fortſetzen durch Annahme der bei unſern Kirchen excommunicirten Glieder, ſo häufen Sie eine Blutſchuld nach der andern auf ſich mit der leeren Entſchuldigung, wir ſollten Ihnen erſt nachweiſen, daß wir rechtſchaffene Leute in Lehre und Leben ſeien. Warum haben denn unſere angenommenen Läſterer und Ver⸗ folger bei Ihnen keines Nachweiſes bedurft, daß ſie rechtſchaffene Leute in Lehre und Leben ſeien? Demnach iſt dieſe leere Entſchuldigung der Ehrw. Miſſouri⸗Synode nur ein factiſches Eingeſtändniß ihres begangenen Unrechts, das mit Auf⸗