# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1853_S250 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 250 — liche, bußfertige Anerkennung des uns gethanen Unrechts, und Wiedererſtat⸗ tung des Geraubten. Und zwar letzteres in der Art, daß die Ehrwürdige Synode unſeren abgefallenen Rotten bezeugt, wie ſie gefehlt und geſündigt, ſie nicht an ihre eigene lutheriſche Synode gewieſen zu haben, was ſie hiermit thun, mit Ermahnung, auch dies zu erkennen, daß ſie ſchuldig ſeien, wie vorher ſo auch jetzt, mit ihren verlaſſenen Gemeinen Verſöhnung zu ſuchen, und wo ſie noch Urſache zu Beſchwerden gegen ihre von Gott eingeſetzten und verlaſſenen Prediger hätten, ſolches zuerſt vor ihr eigen Kirchengericht zu bringen. Dies iſt wahrlich der richtige und allein mögliche verſöhnliche Weg, den die Synode von Miſſouri ohne Sünde, freilich mit Selbſtverleugnung, in wahrer Bußfertigkeit gehen kann und muß, — wenn ſie nicht zeitlich und ewig zu Grunde gehen will. Sie muß auch die zu unſern abfälligen Kirchkindern geſandten Prediger, die wir nicht anders denn als Rottenprediger bezeich⸗ nen dürfen, zu Buße ermahnen, namentlich die Herren Bürger, Ernſt, Diehl⸗ mann, Schaller, Lochner, Fürbringer, Geyer, Günther, auch Herrn Paſtor Keyl und Francke müſſen wir zur Erkenntniß und Abbitte ihrer früher an uns begangenen Sünde ermahnen, auf daß dieſelben wie die ganze Synode von Miſſouri ſich mit uns und Gott verſöhnen, und die Blut⸗ ſchulden von ihnen und der Synode durch die Barmherzigkeit Gottes getilgt werden mögen. Ob wir als ordentliches Kirchengericht oder unſer Miniſterium Schuld an ihrem Blute haben, darüber gebührt Niemand ein voreilig Gericht, weil ſich ja alle dieſe armen Seelen uns, ihrem ordentlichen Kirchen⸗Gericht, ent⸗ zogen und unſere Hülfe verſchmäht haben in der Sünde der Rotterei und Abſonderung. Daher auch in den einzelnen Fällen vor einer chriſtlichen Unterſuchung den von ihnen rottiſch verlaſſenen Predigern und Gemeinen und Miniſterium noch kein gerechter Vorwurf gemacht werden kann. Dagegen werden unſere Paſtoren und Synode, wo ſie in der Hitze des Streites in Worten und Ausdrücken gegen Liebe und Sanftmuth gefehlt haben, ſolches auch gerne erkennen, und da in dieſem Stück wohl auf beiden Seiten gefehlt ſein mag, auch zur Abbitte und Verſöhnung bereit ſein. Den andern Weg der Verſöhnung, von der Synode von Miſſouri vor⸗ geſchlagen, uns in ein Colloquium vor geſchehener Verſöhnung und Ablaſ⸗ ſung vom Unrecht mit ihnen einzulaſſen, erkennen wir für unvereinbar mit der Richtſchnur göttlichen Wortes, daß wir die in der Ordnung Chriſti von der chriſtlichen Kirche Ausgeſchloſſenen meiden ſollen: wie in No. 14 des Informatoriums die Gründe richtig angegeben ſind laut 2 Theſſ. 3, 14. 15. Röm. 16, 17. 18. So lange die Ehrwürdige Synode von Miſſouri die unſern Excommu⸗ nicirten geſandten Prediger nicht zurückruft, ſondern die Excommunicirten behält, abſolvirt und communicirt, ſind wir laut dieſer Handlung in ihren Augen keine lutheriſche Kirche mehr, und wenn wir ohne dieſe Abberufung und bußfertige Verſöhnung und Abbitte mit ihnen colloquiren, bekennen wir uns eben ſo wohl, daß wir eine Secte und keine lutheriſche Kirche mehr ſind, als Herr Paſtor Grabau zu der Verleumdung, ein Pabſt zu ſein, ſich bekannt haben würde, wenn er es angenommen hätte, als die Synode von Miſſouri mit Uebergehung unſeres Miniſteriums und Synode nur ihm Verſöhnung und Colloquium anbot. Noch müſſen wir dem Einwand begegnen, als ſei es ungereimt, vor Vereinigung in der Lehre, Aenderung in der Praxis zu verlangen. Ein Beiſpiel wird ihn entkräften.