# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1852_S222 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 222 — riſchen Prediger zu verſehen, und da ihre Zahl, daher auch ihre Mittel noch ſo ſehr gering ſeien, ſie bei ihrem Kirchenbau und Beſoldung ihres künftigen Predigers einſtweilen zu unterſtützen. Die Synode beſchloß, ihre Will⸗ fährigkeit zur Gewährung der Bitte der genannten Gemeinde anzuzeigen. 3. Nach dem Beſchluſſe unſerer Synode ſoll es in Zukunft bei Auf⸗ nahme neuer Gemeinden ſo gehalten werden, daß die Bittſteller, wenn ſie eine Gemeinde⸗Ordnung bereits verabfaßt haben, ſolche ihrem Geſuche um Aufnahme mit beifügen, damit die Synode ſich überzeugen kann, ob darin nicht Beſtimmungen enthalten, welche unſerer Conſtitution zuwider. Die Synode will damit ſich keineswegs in die Angelegenheiten der Gemeinden miſchen, ihnen alſo vorſchreiben, was für Kirchenordnungen ſie haben ſollen; ſondern nur für ſich ſelbſt ein Zeugniß und damit die Ueberzeugung gewin⸗ nen von der Rechtgläubigkeit der aufzunehmenden Gemeinden. Es wird überhaupt in Betreff der Kirchenordnungen für's Beſte gehalten, daß man, ehe man eine ſolche ſchriftlich abfaßt, ſie lieber erſt praktiſch einführe, d. h. ſich mit der Gemeinde in eine zweckmäßige und heilſame Ordnung hineinlebe und dieſe dann erſt ſchriftlich abfaſſe und feſtſtelle.*) 4. Alle zur Synode gehörenden Prediger, in deren Ge⸗ meinden bereits ſchriftliche Kirchen⸗Ordnungen exiſtiren, haben ſolche zur nächſten Synode mitzubringen oder einzu⸗ ſenden. 5. Es ſoll im „Lutheraner“ eine Aufforderung an die Inhaber von Actien der Bücherverlagsgeſellſchaft erlaſſen werden, ſich zu erklären, in wel⸗ cher Weiſe ſie die Zurückzahlung ihrer Actien verlangen oder ob ſie das Geld der Verlagscaſſe noch ferner belaſſen wollen. 6. Beſchloſſen, daß der beantragte Abdruck der Synodalconſtitution mit den Zuſätzen bis zur neuen Organiſation der Synode aufzuſchieben ſei. 7. Ueber die Lehre von der Gnadenwahl, ſowie Luther's Schrift an Erasmus, ſollen Inſerate im „Lutheraner“ erfolgen. 8. Beſchloſſen, die Herren Prediger und Gemeinden werden daran erinnert, daß ſie mit Treue dahin ſehen wollen, daß gemäß des erſten Syno⸗ dalberichts, oben S. 14, IV., von denjenigen Gemeindegliedern, welche von einer andern Pfarrei in die ihrige ziehen und bei ihnen ſich anſchließen wol⸗ len, Entlaſſungszeugniſſe von ihrem früheren Pfarrer beigebracht werden. 9. Die Synode hält es nicht für recht, wenn Lutheraner bei Falſch⸗ gläubigen zu kirchlichen Zwecken collectiren, da ja in dieſem Falle etwas von dieſen gefordert wird, was nach ihrer chriſtlichen und kirchlichen Stellung ihrem Gewiſſen widerſtreben muß. Ein Anderes iſt es, wenn ſolche Anders⸗ gläubige uns freiwillige Beiträge zu kirchlichen Zwecken anbieten. 10. Beſchloſſen, daß nach geſchehenem Aufruf des Herrn Paſtor Wal⸗ ther im „Lutheraner“ und nach voraufgegangener Predigt der betreffenden Paſtoren über dieſen Gegenſtand, durch den ganzen Synodalſprengel für den Neubau zum Concordia⸗Collegium in St. Louis collectirt, auch ſonſt die thätige Theilnahme an unſeren Unterrichtsanſtalten den Gemeinden an's Herz gelegt werde. 11. Die Beſetzung der vacanten Pfarrämter ꝛc. wurde dem Präſidium überlaſſen. *) Aus dieſer Erklärung ergibt ſich denn von ſelbſt, daß auch ſolche Gemeinden von der Synode aufgenommen werden, die noch keine ſchriftliche Kirchenordnung haben und daher eine ſolche ihrem Aufnahme⸗Geſuche nicht beifügen können; die Bei⸗ fügung einer ſchriftlichen Kirchen⸗Ordnung alſo nur von ſolchen Gemeinden gefordert wird, welche eine ſolche bereits verabfaßt haben. D. Secr.