# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1852_S211 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 211 — 26. Die ev.⸗luth. Mount Pleaſant⸗Gemeinde in Jackſon Townſhip, Hamilton Co., Ind., wodurch Paſt. Schumann ſtimmberechtigt wurde. 27. Die ev.⸗luth. St. Johannis⸗Gemeinde in Elk Grove, Ill., wodurch Paſt. Kunz ſtimmberechtigt wurde. 28. Die ev.⸗luth. Zions⸗Gemeinde in Cleveland, O., wodurch Hr. Paſt. Schwan ſtimmberechtigt und Hr. Gottlieb Gerſtenberger als Deputirter an⸗ genommen wurde. 29. Die ev.⸗luth. St. Jakobs⸗Gemeinde in German Townſhip, Fulton County, O., (Paſt. Detzer). 30. Die ev.⸗luth. Zions⸗Gemeinde in Crete, Will Co., Ill. (Paſt. Selle.) 31. Die ev.⸗luth. Gemeinde in Paitzdorf, Perry Co., Mo., wodurch Hr. Paſt. Gruber ſtimmberechtigt wurde. 32. Die ev.⸗luth. Guthoffnungs⸗Gemeinde in Holmes County, O., wo⸗ durch deren Paſt. F. Beſel ſtimmberechtigt und Hr. Jakob Bohleber als De⸗ putirter jener Gemeinde angenommen wurde. 33. Die ev.⸗luth. Gemeinde in Rocheſter, N. Y. 34. Die ev.⸗luth. Dreieinigkeits⸗Gemeinde in Cincinnati, O., wodurch Hr. Paſt. Wichmann ſtimmberechtigt und Hr. C. Wichmann sen. als De⸗ putirter aufgenommen wurde. 35. Die ev.⸗luth. Gemeinde am Big River, Mo. (früher Filialgemeinde des Hrn. Paſt. Johannes.) Anmerkung. Hr. Paſt. König aus Schwarmſtädt, Königreich Han⸗ nover, ſuchte gleichfalls um die Aufnahme in den Synodalverband nach. Die Synode beſchloß, ihn nach abgehaltenem Colloquium, womit Hr. Paſt. Brohm beauftragt wurde, in den Verband aufzunehmen. D. Secr. Bei Gelegenheit der Aufnahme der Paſtoren Wichmann und Polack in unſern Synodalverband machte die betreffende Committee den Antrag, die Synode möge die Principien aufſtellen, unter welchen ein Luthe⸗ raner von irgend einer Synode austreten könne und müſſe. Nach mehrſeitiger Beſprechung dieſer Angelegenheit wurde erklärt, daß ein Lutheraner ſeinen Austritt aus einer Synode nur in folgenden Fällen rechtfertigen könne: 1. wenn er um des Bekenntniſſes der Wahrheit willen von einer Sy⸗ node ausgeſtoßen worden wäre; oder 2. wenn das Bleiben in einer Synode nothwendig mit Theilnahme an falſcher Lehre oder böſen Werken verbunden; oder 3. wenn eine Synode als eine in Ketzerei muthwillig beharrende Secte offenbar geworden; oder 4. wenn das Beſtehen einer Synode ein fortgeſetztes Schisma wäre. Hinſichtlich der jetzt in der lutheriſchen Kirche obſchwebenden Lehrſtreitigkeiten hatten die Herren Paſtoren Brohm und Gruber gebeten, die Synode möge noch Schritte zur möglichen Vereinigung mit Hrn. Paſtor Grabau und der Buf⸗ faloer Synode thun. Paſtor Habel hatte ein Schreiben an die Synode eingereicht, in welchem er bezeugt, daß er mit derſelben nicht einig ſein könne, ſowohl in Hinſicht auf einzelne Stücke der Lehre, als auch in Beziehung auf manche Fälle der Praxis. — In Hinſicht der Lehre erklärte ſich derſelbe, nach den ihm gemach⸗ ten Erklärungen über das richtige Verſtändniß der von ihm gerügten Punkte [SCAN: Die letzten ſechs Zeilen dieſer Seite ſind im Original⸗Scan am linken Rande beſchnitten; die erſten Buchſtaben von drei Zeilen — das „e“ in „er bezeugt“, das „a“ in „auf einzelne“ und das „t“ in „ten Erklärungen“ — ſind aus dem Zuſammenhange ergänzt.]