# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1851_S183 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 183 — Stande kommen werde; und würde nicht erſt hinterher erklärt haben, er könne Paſtor Crämer, als einen Irrlehrer, nicht anerkennen, da er ihn doch zuvor anerkannt hatte. Da endlich auch die Behauptung Paſtor Crämers in ſeinem Bericht, daß Paſtor Winkler die Conſtitution ſeiner Gemeinde gebrochen habe, vom Miſſionar Baierlein und Paſtor Clöter als unwahr angegriffen wurde, ſo erwies ſich doch obige Behauptung darum als wahr, weil die Gemeinde noch keiner Synode angehörte, als der ganze Streit anfing, ihre Conſtitution aber in dieſem Fall vorſchrieb, das oberſte Kirchengericht aus einer Committee zu bilden, wozu jeder Theil einen Mann erwählt, und dieſe beiden Erwählten gemeinſchaftlich einen Dritten ernennen. Die mit Paſtor Winkler Unzu⸗ friedenen handelten nach dieſer Beſtimmung der Conſtitution und wollten nicht davon abgehen; Paſtor Winkler aber ſchloß ſich, nachdem bereits die Gegenpartei ihr Committeeglied ernannt hatte, an die Buffalo⸗Synode an, und wollte nun die Sache vor dieſes Kirchengericht gebracht wiſſen. So wurde denn dieſe ganze unerfreuliche Sache als erledigt angeſehen, nachdem die Brüder Baierlein und Clöter wegen ihres übereilten Urtheils die Synode um Verzeihung gebeten, und dieſelbe auch gern und mit Freuden erhalten hatten. Sie drückten nur noch den Wunſch aus, daß Paſtor Schaller ſeine harten Ausdrücke gegen Paſt. Winkler, die von ihm im „Luthe⸗ raner“ veröffentlicht worden waren, zurücknehmen möchte. Es konnte jedoch von dieſem ohne Verleugnung der Wahrheit nicht mehr zugeſtanden werden, als daß er wohl mildere Ausdrücke hätte brauchen mögen, aber in den ge⸗ brauchten keineswegs die Unwahrheit geſagt; übrigens würde er mit Freu⸗ den dem Paſtor Winkler entgegenkommen, wo dieſer an ſeinem Theil ſein Unrecht erkennen und Annäherung ſuchen würde. Verhandlungen mit Paſtor Klügel. Es wurde von zwei Gliedern der Gemeinde des Herrn Paſtor Klügel in Milwaukee durch ein Synodalglied der Antrag an die Synode geſtellt, den Artikel von der Gnadenwahl, über welchen ſich Paſtor Klügel von uns ge⸗ trennt, zu einem Gegenſtand der Synodalverhandlungen zu machen. Da innerhalb der Synode ſelbſt über dieſe Lehre kein Streit war, und daher dieſe Sache nicht zu ihren nöthigen Berufsgeſchäften gehörte, ſo wurde der An⸗ trag nur unter folgenden Bedingungen angenommen: 1. Wenn die Antragſteller aufrichtig erklärten, ob ſie wirklich in ihrem Gewiſſen über dieſen Zwieſpalt in der Lehre bedrängt ſeien und zur rechten Gewißheit und Klarheit kommen möchten. 2. Wenn Herr Paſtor Klügel ſelbſt in kurzen und beſtimmten Sätzen (Theſen) darlegen würde, theils was er über den betreffenden Gegenſtand lehre, theils worin er mit der Concordienformel nicht übereinſtimme, damit der eigentliche Streitpunkt klar vorliege und nicht ſpäter verrückt werden könne. 3. Wenn die Antragſteller ſich gedulden wollten, bis die Synode ihre eigenen Angelegenheiten zu Ende gebracht habe. Für den Fall dagegen, daß die Sache Paſtor Klügels nicht vor dem Schluß der Synode verhandelt wer⸗ den könnte, erklärten ſich die meiſten Glieder bereitwillig, noch den Tag nach Beſchluß der Synode dieſer Angelegenheit zu widmen. Auf dieſes hin ging von Paſtor Klügel zwar ein Schreiben ein; da er jedoch in demſelben keineswegs der Anforderung entſprach, in beſtimmten