# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1851_S182 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 182 — Beitrag von 2 Schillingen verpflichtet; weil aber der angeſtellte Lehrer einen unordentlichen Wandel führte und zur Abſtellung dieſes Aergerniſſes nichts geſchah, ſo habe er ſich ſeinen Beitrag fortzugeben geweigert, und auf dieſes hin ſei ihm von Hrn. Paſt. Winkler das Sacrament verweigert worden. Da nun ein Vorſteher der Winkler'ſchen Gemeinde in öffent⸗ licher Verſammlung geäußert habe: „die Buffalo⸗Bande ſolle ſich aus der Kirche ſcheeren“, ſo ſei Hr. Herbſt von der Gemeinde zurückgeblieben und nicht mehr in die Kirche gegangen, habe aber ſodann auf die Auf⸗ forderung mehrerer Anderer*) Leſegottesdienſt in ſeinem Hauſe gehalten, weil Herr Paſt. Winkler auf ihre Frage, ob er mit der Aeußerung jenes Vorſtehers übereinſtimme, eine ausweichende Antwort gegeben. Mehrere Monate darauf habe ihn Paſt. Winkler durch einen Vorſteher fordern laſſen, auf nächſten Sonntag 10 Uhr in der Kirche zu erſcheinen. Er ſei dahin gegangen und habe gefragt, warum er gefordert ſei. Paſtor Winkler habe ihm durch einen Vorſteher geantwortet: „Das werde er erfahren.“ Hierauf ſei Herr Herbſt aus der Kirche gegangen, und am nämlichen Tage von der Kanzel herab in den Bann gethan worden, ohne daß ihm die ganze Zeit vorher nur der geringſte Vorhalt geſchehen ſei. So erwies ſich denn, daß unſere Synode in Verſorgung jener Leute gethan hat, was ſie nach Pflicht und Gewiſſen thun mußte; denn 1. hatte ſich Paſt. Winkler als einen Irrlehrer erwieſen durch Anerkennung der Irr⸗ thümer Grabau's und Anſchluß an deſſen Synode; 2. hatte er aber auch ausdrücklich unſere Synode für irrgläubig erklärt. Wie hätte denn unſere Synode jene Leute, die bei uns Zuflucht ſuchten, zu Paſt. Winkler weiſen können, der ſelbſt zugibt, daß er in der Lehre von uns getrennt ſei? Würden wir uns dann nicht als offenbare Indifferentiſten erwieſen haben? Der Einwand, daß doch jene Leute im Bann waren, und ſelbſt der Bann eines Irrlehrers zu reſpectiren iſt, wurde durch Folgendes widerlegt: 1. Die Leute, welche den Beruf an Paſtor Schaller ausſtellten, waren keine Gebannten; dieſe haben ſich erſt nachher angeſchloſſen, doch nicht ohne verhergegangene Unterſuchung, ob ſie mit Recht oder Unrecht gebannt waren. 2. Muß man die Kirche nicht nach den Leuten urtheilen, welche die thätigen Perſonen bei Ausfertigung einer Vocation ſind; denn dieſe mögen vielleicht keine Kinder Gottes ſein; man hat vielmehr auf die verborgenen Kinder Gottes zu ſehen, und wären es nur die Kinder in der Wiege. 3. Herr Miſſionar Baierlein konnte, auf's Gewiſſen gefragt, nicht be⸗ haupten, daß er aus eigener Anſchauung der Acten die hiſtoriſche Gewißheit erlangt habe, es ſei bei allen Fällen die Regel Chriſti, Matth. 18, 15., genau befolgt worden. Nach dieſen Erörterungen nahmen die Brüder Baierlein und Clöter zurück, was ſie in Bezug auf den erſten Losſagegrund geäußert hatten. Der zweite Losſagegrund wurde übergangen, weil das dagegen Eingewendete ſchon zuvor unterſucht und als grundlos befunden worden war. Was den dritten Losſagepunkt betrifft, ſo geht aus der Antwort des Präſes vom 5. April vorigen Jahres hervor, wie zeitig ſich die Beſchwerde⸗ führenden um ihren Committee⸗Theil beworben haben. Wäre es hingegen dem Paſtor Winkler ein Ernſt geweſen, die Committee zu Stande zu bringen, ſo würde er nicht in einem Brief an Paſtor Crämer demſelben gerathen haben, nach Hauſe zu reiſen, weil er nicht glaube, daß die Committee zu ———————— *) Ihre Namen ſind: Auguſt Manske, Wilhelm Buſch, Rudolph Schäke ꝛc., welche ebenfalls ohne allen vorherigen Vorhalt in den Bann gethan worden ſind.