# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1851_S181 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 181 — Winkler durch einen gewiſſen Ludwig bei Paſtor Grabau in Buffalo verklagt und ungeſtüm gefordert, er ſolle ſich an die „rechtgläubige“ Synode (unter welcher ſie unter den damaligen Umſtänden keine andere als die Buffalo⸗ Synode hätten verſtehen können) anſchließen; 2. ſei in den dieſe Sache be⸗ treffenden Gemeindeverſammlungen von der Miſſouri⸗Synode gar nicht die Rede geweſen. Aber auch dieſe Behauptung konnten die mehrerwähnten Brüder nicht feſthalten, weil 1. der genannte Ludwig zu damaliger Zeit nicht zu der Par⸗ tei der Beſchwerdeführenden gehörte; 2. ihr Anſuchen bei der Miſſouri⸗Sy⸗ node um deren Vermittelung unwiderſprechlich ihr Zutrauen zu derſelben beweiſt; 3. aber ihr Geſuch an Paſt. Grabau und die Buffalo⸗Synode um Entfernung des Paſt. Winkler noch keine ſolche Anerkennung dieſes Kirchen⸗ gerichts iſt, daß man es als einen factiſchen Anſchluß an die Synode anſehen müßte. Man räumte indeß ein, daß es wegen Mangel an Beweiſen unent⸗ ſchieden bleiben müſſe, ob die Gegenpartei Paſt. Winkler's gegen den Anſchluß an die Buffalo⸗Synode proteſtirt habe oder nicht. Nach dieſen Erörterungen geſtanden Miſſionar Baierlein und Paſt. Clöter die Wahrheit des Crämer⸗ ſchen Berichts auch in dieſem Punkte zu In dem fünften Anklagepunkt ſagen ſie aus, daß die in mehrfach er⸗ wähntem Bericht angeführten drei Losſagegründe ungültig ſeien; denn 1. Sei kein einziger Fall von Mißbrauch des Bannes und von Herrſch⸗ ſucht erwieſen, vielmehr das Gegentheil. 2. Es ſei von den betreffenden Gemeindegliedern dem Paſt. Winkler keine chriſtliche Vorhaltung gethan worden, ſondern ſie hätten nur geklagt, gefordert und gedroht. 3. Paſtor Winkler hätte nicht auf ſich warten laſſen, ſeinen Committee⸗ Theil zu ſtellen, ſondern nachdem er denſelben ſchon längſt erwählt, hätten hingegen die Unzufriedenen Monate lang auf ſich warten laſſen, ſo daß er dieſelben oft hätte dazu ermahnen müſſen; während welcher Zeit ſie nicht abgelaſſen hätten, die Gemeinde zu beunruhigen und Unterſchriften zu ge⸗ wiſſen Rottenſchriften zu ſammeln. Hiergegen lehrt der offenbare Thatbeſtand, daß Paſt. Winkler anfangs den Vertreter unſerer Synode anerkannt, nachmals aber, da er mit Paſtor Grabau darüber verhandelt, denſelben als den Vertreter einer irrgläubigen Synode verworfen hat. Wenn wir daher auch keine Beweiſe in Händen hätten, daß Paſt. Winkler in Ausübung des Bannes unrecht verfahren ſei, ſo entſteht doch ſchon daher der ſtärkſte Verdacht gegen ihn, weil er durch Verwerfung des vorgenannten Committeegliedes die Unterſuchung ſeiner Sache vereitelt hat. Und daß Hr. Paſt. Winkler darin unrecht gehandelt, daß er Prof. Crämer für einen Irrlehrer erklärt hat, ohne doch den dringend abgeforderten Beweis dafür zu liefern, geſtanden ſelbſt die Brüder Baierlein und Clöter zu. Es ſind aber auch Beweiſe vorhanden, wie unrechtmäßig und eigenmächtig Paſt. Winkler bei Ausübung des Bannes verfahren ſei. Als Zeuge trat der Deputirte der Detroiter Gemeinde Hr. Herbſt auf, welcher über den an ihm ſelbſt vollſtreckten Bann folgenden Bericht gab: Er ſei von Buffalo nach Detroit gezogen, weil ihm von Paſt. Grabau verſichert worden, Paſt. Winkler ſei recht in der Lehre. Nachdem er 1½ Jahr in Winkler's Gemeinde geweſen und einige Male mit Paſt. Winkler wegen Anſchluß an eine Synode geſprochen, habe dieſer erwiedert, er könne ſich an keine Synode anſchließen, weil er weder die Buffalo⸗ noch die Miſſouri⸗Synode für recht⸗ gläubig halte. Nun ſei ein Schulverein in der Winkler'ſchen Gemeinde gegründet worden, und dazu habe ſich Hr. Herbſt mit einem monatlichen